Steuersatz und Freibetrag bei Auflösung einer Stiftung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Erbschaftsteuer: Steuersatz und Freibetrag bei Auflösung einer Stiftung

1. Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG getroffene Regelung beschränkt sich auf die Berechnung der Steuer für den gesamten Erwerb des Anfallberechtigten.

2. Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der Steuerberechnung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen.

Für Experten:
BFH v. 30.11.2009 – II R 6/07 –

 

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