Freibetrag für Stiefkinder. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Freibetrag für Stiefkinder beim Erben und Schenken
Hat mein Stiefsohn wirklich nur einen Freibetrag von 20.000 Euro bei der Schenkung?
Nein. Das wird oft falsch gesehen. Stiefkinder, also Stiefsohn oder Stieftochter, haben zwar kein gesetzliches Erbrecht und kein Pflichtteilsrecht. Man kann ihnen aber wie leiblichen Kindern 400.000 Euro steuerfrei schenken oder vererben.
Stiefenkel haben übrigens einen Freibetrag von 200.000 Euro.