Freibetrag für Stiefkinder beim Erben und Schenken

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Ausstattung und Pflichtteil
Freibetrag

Freibetrag für Stiefkinder. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Freibetrag für Stiefkinder beim Erben und Schenken

Hat mein Stiefsohn wirklich nur einen Freibetrag von 20.000 Euro bei der Schenkung?

Nein. Das wird oft falsch gesehen. Stiefkinder, also Stiefsohn oder Stieftochter, haben zwar kein gesetzliches Erbrecht und kein Pflichtteilsrecht. Man kann ihnen aber wie leiblichen Kindern 400.000 Euro steuerfrei schenken oder vererben.

Stiefenkel haben übrigens einen Freibetrag von 200.000 Euro.

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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