Stiftung

Stiftung: Die Stiftung gehört sich selbst. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht in Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Die Stiftung gehört sich selbst

1. Was ist eine Stiftung?

Als Stiftung bezeichnet man zweierlei, nämlich

  • einmal das Stiftungsgeschäft, d.h. den Vorgang, der zur Errichtung der Stiftung führt. Die Stiftung kann unter Lebenden oder von Todes wegen (in einem Testament) errichtet werden.
  • zum anderen die Stiftung selbst, als eine vom Stifter zugunsten eines bestimmten Zwecks bereitgestellte Vermögensmasse, die keiner natürlichen Person gehört („Die Stiftung gehört sich selbst“), sondern eigene Rechtsfähigkeit besitzt.

Wir referieren bei der Stiftung St. Franziskus zum Behindertentestament.

2. Kann der Zweck einer Stiftung später wieder geändert werden?

Grundsätzlich nicht. Der Stiftungszweck ist nach der Anerkennung der Stiftung nur in Ausnahmefällen abänderbar, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder das Gemeinwohl gefährdet. Die sehr eingeschränkten Möglichkeiten der Änderung des Stiftungszwecks sind in § 87 BGB geregelt:

§ 87 BGB Zweckänderung; Aufhebung
  (1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.
(2) Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden, insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.
(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.

3. Kann ich als Erbe meines Vaters dessen Stiftung vor deren amtlicher Anerkennung widerrufen?

Nein, das geht grundsätzlich nicht, § 81 Abs.2 S. 3:

„Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat.“

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