Testament: Was passiert bei einer gefälschten Unterschrift?

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Testament: Was passiert bei einer gefälschten Unterschrift? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Testament: Was passiert bei einer gefälschten Unterschrift?

Kommt ein gerichtlicher Gutachter zu dem Schluss, dass die Unterschrift unter dem Testament „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vom Erblasser stammt“ ist das Testament unwirksam und der Testamentsfälscher kann für erbunwürdig erklärt werden, wenn eine entsprechende Anfechtungsklage erhoben wird.  Das Gesetz spricht von einer Anfechtungsklage, in Wahrheit ist es eine Feststellungsklage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit des Testamentsfälschers.

§ 2339 BGB Gründe für Erbunwürdigkeit
(1) Erbunwürdig ist:
1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
(2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.

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