Testament widerrufen: Auch bei notariellen Testamenten einfach möglich. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Testament widerrufen: Auch bei notariellen Testamenten einfach möglich

1. PRIVATSCHRIFTLICHES TESTAMENT

Ein selber geschriebenes Testament kann durch Vernichtung oder durch ein neues Testament widerrufen werden. Mit dem Widerruf werden frühere Testamente einfach aufgehoben.

Zu beachten ist, dass ein privatschriftliches Testament, welches zur Aufbewahrung in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben wurde, mit der Rücknahme aus der Verwahrung nicht „automatisch“ erlischt.

Wenn ein privatschriftliches Testament nicht mehr gültig sein soll, also „zurückgenommen“ werden soll, ist es zu vernichten oder durch ein späteres Testament zu widerrufen; erst dann ist das alte Testament ausgehebelt.

Ein Widerruf im Testament könnte lauten:

Alle meine früheren Testamente widerrufe ich hiermit vollständig.

2. NOTARIELLES TESTAMENT

Ein notarielles Testament kann durch neues Testament, auch ein privates, das nicht beim Notar, sondern selber gemacht wird, widerrufen werden. Das geht genauso einfach wie beim privaten Testament.

Ein notarielles Testament muss vom Notar grundsätzlich in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben werden.

Wird dieses vom Erblasser, bei gemeinschaftlichen Testamenten von beiden Eheleuten oder Lebenspartnern, aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen, gilt das notarielle Testament automatisch als widerrufen.

Wer hiernach vermeiden will, dass nach seinem Ableben die gesetzliche Erbfolge eintritt, muss auf jeden Fall ein neues Testament errichten.

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