Testamentsvollstrecker und Steuerpflichten – Richtig gefährlich!

1. Muss ein Testamentsvollstrecker von selbst die ErbSt-Erklärung abgeben oder zumindest den Erwerb von Todes wegen dem Finanzamt anzeigen?

Nein, auch ein Testamentsvollstrecker ist erst nach Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2011 – 4 K 1956/10 Erb).

Den Testamentsvollstrecker trifft auch keine Anzeigepflicht des Erwerbs von Todes wegen, da das Finanzamt vom Nachlassgericht über den Erbfall und die Testamentsvollstreckung benachrichtigt wird. Dem Testamentsvollstrecker können nicht mehr Pflichten obliegen als dem Erben.

2. Muss der Testamentsvollstrecker für den Erblasser noch dessen letzte Einkommensteuererklärung abgeben?

Ja, das muss er wegen § 34 Abs. 3 AO (= Abgabenordnung):

§ 34 AO Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
  (1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die Einkommensteuererklärung  für die Zeit bis zum Todestag abzugeben. Mit dem Todestag gehen die Einkünfte auf die Erben über, so dass diese verpflichtet sind, Einkünfte aus dem Nachlass in ihren eigenen Einkommensteuererklärungen anzugeben.

3. Wer schuldet dem Finanzamt die Erbschaftsteuer – der Erbe oder der Testamentsvollstrecker?

Schuldner der Erbschaftsteuer ist der Erbe. Der TV hat aber für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Tut er dies nicht kann er für die Erbschaftsteuerschuld sogar mit seinem privaten Vermögen haften.

Auch die Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung trifft den Testamentsvollstrecker. Der TV muss auch die Feststellungserklärung zur Feststellung von Grundbesitzwerten abgeben. Die Grundbesitzwerte sind wichtig, weil sie vom Finanzamt der Erbschaftbesteuerung zugrunde gelegt werden.

Im Erbschaftsteuerbescheid sind die Erben als Steuerschuldner zu bezeichnen, sonst ist der Steuerbescheid unwirksam. Der Erbschaftsteuerbescheid ist aber dem  TV gegenüber bekannt zu geben und wird auch mit der Bekanntgabe an den TV den Erben gegenüber wirksam. Da der Steuerbescheid den TV aber nicht selbst beschwert, ist er nicht befugt als TV Einspruch einzulegen. Das kann er nur als Bevollmächtigter der Erben, wenn er also dazu bevollmächtigt wird. Dann legt er namens und im Auftrag der Erben, also für die Erben den Einspruch  ein, nicht aber als TV. Das Finanzamt kann vom TV dann die Vorlage schriftlicher Vollmachten der Erben verlangen.

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