Ohne Testierfähigkeit kann man kein Testament wirksam errichten. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Testierfähigkeit: Wer darf überhaupt ein Testament errichten?

Testierfähigkeit ist die Rechtsfähigkeit ein Testament oder einen Erbvertrag rechtswirksam zu errichten. Das kann grundsätzlich jeder, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist.

Die Testierfähigkeit ist

  • grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres als unbeschränkte Testierfähigkeit gegeben
  • mit Vollendung des 16. Lebensjahres als beschränkte Testierfähigkeit gegeben, weil man zwischen 16 und 18 Jahren wirksam nur ein Testament vor einem Notar errichten kann.

Kein wirksames Testament können errichten

  • Personen unter 16 Jahren
  • wer geschäftsunfähig ist oder im Zeitpunkt der Testamentserrichtung war (z.B. wegen Alzheimer, Demenz, Psychose, Schizophrenie, Manie, Depression oder Debilität).
Tipp

Falls Sie in Sorge sind, ob ein Kind oder ein Geschwister ihre Testierfähigkeit später angreifen wird, sollten Sie das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie einholen und dem Testament beilegen.

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