Überleitung von Ansprüchen durch den Sozialleistungsträger. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Überleitung von Ansprüchen durch den Sozialleistungsträger
Zahlt ein Sozialleistungsträger Sozialhilfe oder Hartz IV, sieht das Sozialgesetzbuch für den Sozialleistungsträger die Möglichkeit vor, auf Ansprüche eines Berechtigten zuzugreifen, sie überzuleiten.
Hat der Sozialleistungsempfänger z.B. Pflichtteilsansprüche am Nachlass eines Elternteils, kann der Sozialleistungsträger solche Ansprüche „kassieren“. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich hiergegen nicht wehren. Durch Behindertentestamente, Bedürftigentestamente, Insolvenztestamente und Hartz-IV-Testamente, kann eine solche Überleitung vermieden werden.