Überschusseinkünfte sind Einkünfte die nicht aus dem privaten, also außerbetrieblichen Bereich fließen. Ein Arbeitnehmer hat nur Überschusseinkünfte, da er keine betrieblichen Gewinne erzielt.

Gewinneinkünfte sind hingegen betriebliche Einkünfte.

Das Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten:

Überschusseinkünfte – Welche sind das?
  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger
    Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. Sonstige Einkünfte


    Die Einkunftsarten 1–3 werden „betriebliche Einkünfte“ oder „Gewinneinkünfte“, die Einkunftsarten 4 – 7 „Überschusseinkünfte“ oder „außerbetriebliche Einkünfte“ genannt.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren