Grundschuld

Vermächtnis – Und wer bezahlt die Grundschuld? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Vermächtnis – Und wer bezahlt die Grundschuld?

So ein Vermächtnis ist eine feine Sache.

Wer ein Vermächtnis bekommt übernimmt im Gegensatz zum Erben keine Pflichten, sondern bekommt etwas aus dem Nachlass, z.B. ein Auto, Geld oder eine Immobilie. Das ist jedenfalls die Regel.

Jetzt kann es aber sein, dass das Vermächtnis „belastet“ ist. Diese Lasten muss der Vermächtnisnehmer übernehmen, wenn nichts anderes geregelt ist.

§ 2165 BGB Belastungen

(1) Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.

(2) Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den Umständen zu entnehmen, ob die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat.

Was für Lasten sind gemeint?
  • z.B. ein Pfandrecht an der Sache, wenn die z.B. zur Sicherheit an eine Bank verpfändet wurde
  • oder ein Nießbrauch, der auf der Sache lastet. Der Sohn bekommt zwar die Wohnung, aber die zweite Ehefrau des verstorbenen Vaters darf dort drin wohnen bleiben, weil sie den Nießbrauch an der Wohnung hat.
  • z.B. ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek zugunsten einer Bank
  • Bei einer Grundschuld, die dem Erblasser als Eigentümergrundschuld zustand, ist davon auszugehen, dass sie mitvermacht ist.
  • Eine Vermietung stellt keine Last in diesem Sinne da. Es geht nur um sachenrechtliche Lasten. Eine Vermietung ist aber eine schuldrechtliche Verpflichtung. Hier tritt der mit dem Vermächtnis Mietwohnung Bedachte nur an Stelle des vermietenden Erblassers in den Mietvertrag ein.
Zusammenfassung

Es gelten folgende Grundsätze:

  • Der Vermächtnisnehmer kann grundsätzlich nicht verlangen, dass Lasten, die auf dem Vermächtnis ruhen, vom Erben beseitigt werden.
  • Stand dem Erblasser aber ein Anspruch auf Beseitigung der Lasten zu, ist dieser Beseitigungsanspruch mit vermacht.
  • Ein Grundpfandrecht, das dem Erblasser zustand, ist ebenfalls in der Regel mit vermacht.
  • Bei einer Fremdhypothek muss der Vermächtnisnehmer grds. den Hypothekengläubiger befriedigen, aber nur so weit, wie der Wert des Grundstücks reicht.
  • Für die Höchstbetragshypothek gilt diese Regel aber nicht.
  • Gesamthypothek und Gesamtgrundschuld sind in § § 2167, 2168 besonders geregelt.

 

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