Verteilungstestament: Streit vorprogrammiert

Keine Erbeinsetzung auf Gegenstände!

Viele Laien denken, wenn sie in ihrem Testament aufschreiben, wer was bekommt, ist alles geregelt. Das ist leider ein schlimmer Trugschluss. Solche Verteilungstestamente produzieren oft jahrelange Rechtsstreitigkeiten um Erbschein und Erbe. So ist immer wieder davon zu lesen, dass der Erblasser beispielsweise das Haus in Villingen an X, das Haus in Rottweil an Y und das Auto an Z vererbe. Dies ist nach dem deutschen Recht so nicht möglich. Einzelgegenstände kann man nicht direkt vererben sondern nur unter Miterben über eine sogenannte Teilungsanordnung zuweisen oder im Wege eines Vermächtnisses zuwenden. Auch ist bei solchen Testamenten völlig offen, wer den restlichen Nachlass bekommt. 

Verteilungstestament: Streit vorprogrammiert

Verteilungstestament wird eine Testament genannt, in dem der Erblasser die einzelnen Gegenstände seines Nachlasses, z.B. Haus, Eigentumswohnung, Auto, Geldkonto usw.,  an verschiedene Personen verteilt. Das Problem ist, dass der Erblasser in diesem Testament die Bedachten nicht auf Erbteile einsetzt. Das ist aber das Wichtigste in einem Testament: Die Festlegung der Erbteile. Nur die Erbteile kommen nämlich in einem Erbschein. Sie geben in Bruchteilen oder Prozentsätzen an wie hoch oder niedrig jemand am Nachlass beteiligt ist. Bei einem Verteilungstestament mit Verteilung einzelner Nachlassgegenstände könnt auf das Nachlassgericht und die Erben immer eine Menge Arbeit zu. Das Nachlassgericht muss aus dem insoweit völlig unklaren Testament die Erbteile ermitteln. 

Streit ist vorprogrammiert

Beim Verteilungstestament gibt es viele Streitfragen, die der Laie gar nicht erkannt.  Ob er die Bedachten zu Erben einsetzen oder ihnen nur Vermächtnisse zuwenden wollte ist unklar. Erbquoten müssen auf jeden Fall ermittelt werden. Aber wie? Nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach dem Wert der durch eine Teilungsanordnung zugewendeten Einzelgegenstände?

Auslegungsregel

Das Gesetz hilft in solchen Fällen mit einer Auslegungsregel:

§ 2087 BGB Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

Verteilung des gesamten Vermögens

Erschöpfen bei einem Verteilungstestament die verteilten Gegenstände den gesamten Nachlass, hat der Erblasser sein gesamtes Vermögen erteilt. Dies spricht dafür, dass die Bedachten auch seine Erben sein sollen. Wenn er ihnen schon sein gesamtes Vermögen gibt, sollen sie auch seine Nachfolger sein. Es widerspräche der Lebenserfahrung, wenn man annähme, dass die Bedachten nicht die Erben des Verstorbenen sein sollen, wenn er ihnen alles zuwendet. Diesen Fall regelt § 2087 im ersten Absatz: Wenn der Erblasser sein (gesamtes) Vermögen zuwendet, dann ist der Bedachte als Erbe anzusehen, auch wenn er im Testament nicht ausdrücklich als Erbe bezeichnet ist.

Nur einzelne Gegenstände werden verteilt

Schwieriger wird es, wenn der Erblasser nur einzelne Gegenstände aus seinem Vermögen in seinem Testament verteilt. Diesen Fall regelt der zweite Absatz des § 2087 BGB. Werden nur einzelne Gegenstände im Testament verteilt ist der Bedachte im Zweifel nicht als Erbe anzusehen, sondern nur Vermächtnisnehmer. Die Regel gilt nur „im Zweifel“. Wenn also ohne Zweifel feststeht, dass der Erblasser den Bedachten als Erbe angesehen hat, gilt die Zweifelsregelung des § 2087 Abs. 2 BGB nicht. Das ist eine Frage der Auslegung. Die Zweifelsregelung gilt, wenn die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis kommt und Zweifel bleiben.

Trotzdem Alleinerbe?

Wie wir gesehen haben ist nach der Auslegungsregel § 2078 in Zweifelsfall ein im Testament mit einem einzelnen Gegenstand Bedachter nicht einmal dann Erbe, wenn er im Testament als „Erbe“ bezeichnet wurde. Diese Zweifelsregel greift dann nicht ein, wenn die Auslegung des Testaments zweifelsfrei ergibt, dass trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände eine Erbeinsetzung des Bedachten gewollt war. Das kann dann der Fall sein, wenn der

  • Erblasser sein Vermögen im Testament vollständig verteilt hat oder
  • wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden. Dann kann der Bedachte Alleinerbe sein, z.B. bei Zuwendung von 95 % des Vermögens und der Aufgabe den Nachlass zu regeln oder die Grabpflege zu übernehmen. Das sind typische Aufgaben eines Erben.

Tipp

Verteilungstestamente sind dringend zu vermeiden. Sie führen oft zu jahrelangen Erbscheins- und Gerichtsverfahren. Erschwerend kommt hinzu, dass zur Beurteilung der Auslegungsfragen auf die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Testamentserrichtung abzustellen ist. Oft sind diese gar nicht mehr ermittelbar.

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