Vorempfang. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen
Vorempfang
Als Vorempfang bezeichnet man Zuwendungen, die ein Erbe zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhalten hat.
Errichtet der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und belässt es damit bei der gesetzlichen Erbfolge, sind die Abkömmlinge des Erblassers, die zu gesetzlichen Erben berufen werden, verpflichtet, bestimmte Vorempfänge auszugleichen. Damit soll die Gleichbehandlung aller Abkömmlinge gewährleistet werden.
Bei der Ausgleichung wird der Wert des Vorempfangs auf den Erbteil des Ausgleichspflichtigen angerechnet. Ein Ausgleich findet nur bei der gesetzlichen Erbfolge statt oder, wenn sich der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen an die gesetzliche Erbfolge anlehnt. Sie kommt außerdem nur für die Abkömmlinge des Erblassers infrage.
Bei der Durchführung des Ausgleichs
wird der Wert des zugewandten Gegenstandes zur Zeit der Zuwendung zum Nachlasswert addiert. Auf dieser Grundlage werden dann die Erbteile berechnet. Übersteigt der Wert der Zuwendung den Betrag, der dem Ausgleichspflichtigen erbrechtlich zustehen würde, erhält er aus dem Nachlass nichts mehr, muss andererseits aber auch nichts mehr herausgeben, d. h. die Bevorzugung ist nicht rückgängig zu machen. Gegen den Abkömmling können aber eventuell Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht werden.
Zu den auszugleichenden Leistungen gehören Zuwendungen an einen Abkömmling zur Begründung einer selbständigen Lebensstellung, soweit sie die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung übersteigen. Ausgleichspflichtig sind auch Zuschüsse zum Einkommen eines Abkömmlings wie z. B. eine monatliche Rente, die der Erblasser nur einem seiner Abkömmlinge gewährt hat, oder die Kosten eines Hochschulbesuchs, soweit sie über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinausgehen (z. B. Studium im Anschluss an eine Lehre).
Darüber hinaus sind andere Zuwendungen nur dann auszugleichen, wenn der Erblasser dies vor oder spätestens bei der jeweiligen Zuwendung angeordnet hat und dem Empfänger so die Möglichkeit gegeben wurde, die Zuwendung abzulehnen. Die Ausgleichung kann nachträglich durch Verfügung von Todes wegen erfolgen und stellt sich dann als Vermächtnis an den Ausgleichspflichtigen dar.
Der Erblasser kann auch die Ausgleichung ausschließen. Durch eine Vereinbarung über die Ausgleichung haben ebenso die Miterben die Möglichkeit, sich über die gesetzlichen Ausgleichsvorschriften hinwegzusetzen.