Vorkaufsrecht an Miterbenanteilen ist nicht übertragbar. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Baden-Württemberg, Germany

Vorkaufsrecht an Miterbenanteilen ist nicht übertragbar

Frage:

Mein Onkel wurde 2000 in gesetzlicher Erbfolge von seiner Mutter (also meiner Großmutter) zu 1/2, von seiner Schwester (das ist meine eigene Mutter) und zwei weiteren Geschwistern sowie einem anderen Neffen zu je 1/8 beerbt. Ich habe durch Erbteilsübertragungsvertrag von 2002 den 1/8-Erbanteil meiner Mutter unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und durch Überlassungsvertrag von 2006 den 1/2-Erbanteil meiner Großmutter erhalten, die  ich 2009 aufgrund Erbvertrags von 2004 allein beerbt habe. Die anderen 3/8 der übrigen Miterben wurden von einem Käufer durch  Erbschaftskaufverträge erworben.  Hätte mir da nicht ein Vorkaufsrecht nach den §§ 2035, 2035 BGB zugestanden?

Antwort:

Nein, es liegt kein Vorkaufsrecht Ihrerseits vor. Das Vorkaufsrecht eines Miterben bei Veräußerung eines Erbanteils geht nämlich nicht auf den Erwerber über. Das Vorkaufsrecht ist zwar vererblich, aber nicht verkehrsfähig. Diese ausgeschlossene Übertragung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden lebt auch nicht wieder dadurch auf, dass Sie die Großmutter, deren Erbanteil sie erworben haben, später auch noch beerbt haben.

Tipp:

Lesen Sie BGH vom 19. 1. 2011, IV ZR 169/19

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