Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – Was muss man dazu wissen? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – Was muss man dazu wissen?

Was versteht man unter einer Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Generalvollmacht. Das Ziel der Vorsorgevollmacht ist es, eine amtliche Betreuung für den Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit, z.B. durch Demenz, Bewusstlosigkeit etc., zu verhindern. Mit einer Vorsorgevollmacht  kann also eine Person des Vertrauens bevollmächtigt werden, sich sowohl um alle medizinischen Angelegenheiten als auch um die gesamte Vermögensverwaltung zu kümmern.

Können das meine engsten Angehörigen nicht ohnehin tun?

Nein, weder Ehegatte noch Kinder sind gesetzlich in der Lage, für Sie Entscheidungen zu treffen. Das geht nur, wenn Sie entweder mit einer General- bzw. Vorsorgevollmacht Vorsorge treffen, oder wenn das Amtsgericht ihre Verwandten zu amtlichen Betreuern einsetzt. Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht haben und geschäftsunfähig werden (bspw. durch einen Unfall ins Koma fallen oder sie an Demenz leiden) muss das örtliche Amtsgericht für Sie einen amtlichen Betreuer bestellen. Nach Möglichkeit versucht das Amtsgericht jemanden aus dem Familienkreis (Ehegatte, Kind) zum Betreuer zu bestellen. Hierauf besteht aber keine Garantie. Insbesondere in den Fällen, in denen z.B. die Kinder weiter weg wohnen, es familiären Streit gibt, oder es beiden Ehegatten schlecht geht oder sie gar keine nahen Angehörigen haben, besteht immer die Gefahr, dass ein fremder Betreuer für Sie eingesetzt wird. Das kann man dann nur durch eine Vorsorgevollmacht sicher verhindern.

Was kann ich mit einer Vorsorgevollmacht regeln?

Die Vorsorgevollmacht kann sich entweder nur auf bestimmte Bereiche der Vermögensverwaltung beschränken, sich also z.B. auf Verträge, Bankgeschäfte, Versicherungsangelegenheiten, Steuererklärungen etc. beziehen. Ebenso können auch nur Angelegenheiten der Gesundheit geklärt werden.  Für den gesundheitlichen Bereich muss die Vollmacht ausdrücklich die Befugnis enthalten, in ärztliche Maßnahmen einzuwilligen oder sie zu untersagen. Sinnvoll dürfte es in der Regel sein, dass alle Lebensbereiche von der Vollmacht umfasst sind, weil nur so auf jeden Fall eine amtliche Betreuung verhindert werden kann.

Wonach soll ich den Bevollmächtigten auswählen?

Sie sollten eine Person wählen, der Sie absolut vertrauen. Denn der Bevollmächtigte kann für Sie im Zweifel alles regeln. Wenn Sie nicht mehr geschäftsfähig sind, können Sie das aber nicht mehr kontrollieren. Man kann natürlich auch mehrere Personen gleichberechtigt bevollmächtigen. Dies wird oft sinnvoll sein, wenn Sie zu allen Kinder ein gutes Vertrauensverhältnis haben, und alle Kinder mit einbeziehen möchten. Damit sich mehrere Bevollmächtigte nicht gegenseitig blockieren, sollten Sie aber festhalten, dass jeder Bevollmächtigte alleine Entscheidungen treffen kann. Denn in der Praxis wird es kaum möglich sein, immer die Zustimmung aller Bevollmächtigten einzuholen.

Und wer kontrolliert dann den Betreuer?

Der Bevollmächtigte wird nur vom Vollmachtgeber überwacht und kontrolliert. Wenn das nicht mehr möglich ist, weil der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird, ist in der Regel auch eine Kontrolle nicht mehr möglich. Wer hier vorbeugen will, muss sich überlegen, einen weiteren Bevollmächtigten einzusetzen, der den Hauptbevollmächtigten kontrolliert. Das macht die ganze Sache natürlich reichlich kompliziert. Wenn tatsächlich der Verdacht besteht, dass der Bevollmächtigte seine Vollmachten missbraucht, kann das Amtsgericht einen Kontrollbetreuer einsetzen. Das darf aber nicht ins Blaue hinein geschehen. Wer hier kein Vertrauen zu seinem Bevollmächtigten hat, ist vielleicht mit einer Betreuungsverfügung besser bedient. Hierauf komme ich noch zurück.

Gibt es bestimmte formale Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht?

Die Vollmacht muss aus Beweisgründen auf jeden Fall schriftlich erteilt werden und persönlich unterschrieben werden. In der Vollmacht muss klar beschrieben sein, für welche Bereiche die Vollmacht gelten soll. Vor allem bei der Gesundheitsvollmacht sind hier strenge gesetzliche Vorgaben zu beachten. Für den gesundheitlichen Bereich muss die Vollmacht bspw. ausdrücklich die Befugnis enthalten, in ärztliche Maßnahmen einzuwilligen oder sie zu untersagen. Ähnliches gilt für eine Vollmacht in Angelegenheiten des Aufenthaltes: Sie muss dem Bevollmächtigten ausdrücklich das Recht geben, dass er für Sie über die Unterbringung in einem Heim entscheiden darf. Auf die Vorschriften in § 1904 bis 1906 BGB ist dabei ausdrücklich Bezug zu nehmen. Ebenfalls wichtig ist, dass in der Vollmacht die behandelnden Ärzte ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Bevollmächtigten entbunden werden. Dann kann nämlich der Bevollmächtigte direkt alle erforderlichen Auskünfte bei den Ärzten einfordern und auch alle erforderlichen medizinischen Entscheidungen treffen, wenn sie das selber nicht mehr können. Man sollte also davon Abstand nehmen, eine Vollmacht selber zu formulieren, sondern sich hierbei am besten von einem Fachmann beraten lassen. Auch gibt es  von den jeweiligen Justizministerien gute Broschüren und Vordrucke.

Muss ich die Vollmacht beglaubigen lassen?

Grundsätzlich nicht. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist aber dann erforderlich, wenn mit der Vollmacht auch Grundstücksgeschäfte oder gesellschaftsrechtliche Verfügungen  möglich sein sollen. Im Normalfall genügt die einfache Unterschrift. Um unnötige Diskussionen über die Echtheit der Vollmacht, bspw. im Krankenhaus, zu vermeiden, hat es sich in der täglichen Praxis bewährt, die Vollmacht zumindest von der Betreuungsbehörde beim Landratsamt beglaubigen zu lassen. Dann bestätigt das Landratsamt die Echtheit der Unterschrift.

Sie können sich eine private Vorsorgevollmacht übrigens für nur 10 Euro bei der Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Damit können sie wie bei einer notariellen Beglaubigung z.B. Grundbuchgeschäfte vornehmen. 

Tipp: Beglaubigung der Vorsorgevollmacht durch Betreuungsbehörde für 10 Euro

 Soll man die Vollmacht hinterlegen?

 

Eine Hinterlegungsmöglichkeit, so wie bspw. bei Testamenten, gibt es bei der Vollmacht nicht. Das wäre auch nicht sinnvoll, da der Bevollmächtigte die Vollmacht ja im Notfall sofort braucht, bspw. auch am Wochenende. Der Bevollmächtigte muss also unmittelbar die Original- Vollmacht vorlegen können. Eine Hinterlegung wäre da völlig unpraktikabel. Möglich und sinnvoll ist allerdings die Registrierung der Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister, dies kann jeder selbst über das Internet veranlassen.  Auf dieses Register haben auch alle Amtsgerichte in Deutschland Zugriff. Wenn sie also in eine hilflose Lage geraten und bspw. ein Krankenhaus für sie eine Betreuung beim örtlichen Amtsgericht beantragt, weil dem Krankenhaus kein Bevollmächtigter oder Ansprechpartner bekannt ist, überprüft das Amtsgericht zunächst, ob sie ihre eigene Vorsorgevollmacht registriert haben. Das Amtsgericht kann dann den Kontakt zu dem Bevollmächtigten herstellen. Eine Amtsbetreuung wäre dann in diesem Falle gar nicht mehr zulässig.

Was ist denn der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung?

Mit der Betreuungsverfügung können Sie schriftlich festlegen, dass für den Fall ihrer Geschäftsunfähigkeit eine von Ihnen bestimmte Wunschperson vom Amtsgericht zum Betreuer eingesetzt wird. Es kommt also in diesem Fall zu einem Verfahren vor dem Amtsgericht. Ihre Wunschperson, die dann zum Betreuer bestellt wird, unterliegt auch zukünftig der Kontrolle durch das Amtsgericht und ist rechenschaftspflichtig. Das ist bei der Vorsorgevollmacht nicht der Fall. Hier wird nämlich das Amtsgericht überhaupt nicht tätig. Die Vorsorgevollmacht ist gültig mit Unterschrift und kann verwendet werden, sobald der Bevollmächtigte die Vollmacht im Original ausgehändigt bekommt, und zwar unabhängig vom Wegfall der Geschäftsfähigkeit. Der Bevollmächtigte wird auch ausschließlich vom Vollmachtgeber kontrolliert. Aus diesem Grund setzt ja auch eine Bevollmächtigung ein sehr hohes gegenseitiges Vertrauen voraus. Was nun für Sie im Einzelfall besser ist, hängt zum einen von Ihren eigenen Vorstellungen ab und auch davon, ob es eine Vertrauensperson überhaupt gibt.

Und was ist dann der Unterschied zu einer Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung legt ausschließlich Ihre medizinischen Behandlungswünsche fest und richtet sich an Ärzte und Pflegeinrichtungen. Sie gilt nur, wenn Sie nicht mehr ansprechbar sind oder keinen eigenen Willen mehr bilden können. Wenn Sie keine lebensverlängernden Maßnahmen wünschen, müssen Sie auch hier im vorhinein Vorsorge durch eine Patientenverfügung treffen. Hier ist sicherlich ein Gespräch mit einem Arzt sinnvoll.

 

 

 

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