Wann kann man ein Testament anfechten?

Testament anfechten

Die Gründe, die eine Anfechtung von Testamenten rechtfertigen, sind in den §§ 2078, 2079 BGB abschließend geregelt:

  • Inhaltsirrtum (§ 2078 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB): Der Erblassers hat sich in einem Irrtum über den Inhalt seiner Erklärung befunden.
  • Erklärungsirrtum (§ 2078 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB): Der Erblassers wollte eine Erklärung dieses  Inhalts überhaupt nicht abgeben.
  • Motivirrtum (§ 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB): Der Erblasser ist zu seiner Erklärung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden.
  • Drohung (§ 2078 Abs. 2 Alt. 2 BGB): Der Erblasser ist zu seiner Erklärung durch eine widerrechtliche Drohung bestimmt worden.
  • Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB): Der Erblasser hat durch seine Verfügung einen Pflichtteilsberechtigten übergangen, dessen Vorhandensein ihm bei Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.

Stets ist nach dem eigentlichen Willen des Erblassers zu forschen.

Gut zu wissen

Testamentsanfechtung

Oft sagen die Mandanten, ich möchte das Testament anfechten, weil Vater oder Mutter nicht mehr wussten oder verstanden haben was sie da schrieben. Damit meinen die Mandanten aber keine Anfechtung, sondern eine Feststellung der Testierunfähigkeit. Wer nicht mehr testierfähig war konnte gar keinen Testierwillen mehr bilden, der anzufechten wäre. Ein solches Testament ist von vornherein nichtig. Hierzu muss aber die Testierunfähigkeit im Erbscheinsverfahren oder in einem Zivilprozess auf Feststellung der Nichtigkeit des Testaments festgestellt werden. Hierzu werden dann in aller Regel neurologische Sachverständige vom Gericht beauftragt, die anhand der Krankenunterlagern und Zeugenaussagen versuchen festzustellen, ob der Testamtsschreiber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit testierunfähig war oder nicht. Kann die Testierunfähigkeit nicht nachgewiesen werden, bleibt das Testament als gültig bestehen. Es wird nämlich grundsätzlich vermutet, dass jeder Bürger testier- und geschäftsfähig ist. Diese Vermutung muss widerlegt werden.

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