Erbschaft- oder Schenkungsteuer für Zugewinnausgleich?

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Zugewinnausgleich

Erbschaft- oder Schenkungsteuer für Zugewinnausgleich? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbschaft- oder Schenkungsteuer für Zugewinnausgleich?

Frage:

Warum unterliegt der Zugewinnausgleich nicht der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer?

Antwort:

Der Zugewinnausgleich geht von dem Gedanken aus,

  • dass der Gesamtvermögenszuwachs während der Ehe entweder durch die beiderseitige Erwerbsarbeit der Ehegatten erworben wird
  • oder ihnen doch zumindest gemeinsam zusteht, weil Sie ihn aufgrund ihrer Arbeitsteilung in der Ehe (einer geht einer Erwerbsarbeit nach, der andere verzichtet auf Erwerbsarbeit und macht stattdessen die Hausarbeit des anderen mit) letztlich doch gemeinsam erwirtschaftet haben.

Was man aufgrund der Arbeits- und Aufgabenverteilung in der Ehe gemeinsam erwirtschaftet hat, wird aber nicht unentgeltlich erworben, wenn man es im Rahmen der Zugewinnverteilung ausgleicht. Folglich ist der Zugewinnausgleich als entgeltlicher Erwerb von Todes wegen weder bei der Erbschaftsteuer noch bei der Schenkungsteuer steuerbar.

Steuerspartipp: Entrichtung der Schenkungsteuer durch Schenker

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