„Erbschaft“: Was gehört alles dazu?

Was gehört zur „Erbschaft“? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby. Konstanz, Radolfzell, Villingen, Rottweil

Was gehört alles zur „Erbschaft“?

Der Begriff Erbschaft bezeichnet im deutschen Erbrecht das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person, des Erblassers, § 1922 Abs. 1 BGB.

Der Erbe (oder die Erbengemeinschaft) ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Die Erbschaft ist also der Gegenstand dieses Rechtsüberganges, der sowohl die Aktiva als auch die Passiva des Vermögens des Erblassers umfasst (Universalsukzession). Neben dem Eigentum wird kraft § 857 BGB auch der Besitz auf den oder die Erben übertragen.

Im Rahmen der Nachlasshaftung müssen die Erben auch für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers einstehen, siehe § 1967 BGB.

Der Erbe ist jedoch nicht verpflichtet, die Erbschaft anzunehmen. Innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung von der Erbschaft kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen, falls er nicht bereits die Annahme der Erbschaft erklärt hat (§ 1944 BGB). Nach Ablauf der sechs Wochen (oder mit der Beantragung eines Erbscheins) ist die Erbschaft angenommen. Die Erbausschlagung hat durch persönliche Erklärung dem Nachlassgericht gegenüber zu erfolgen oder vor einem Notar, der die Erklärung dann an das Nachlassgericht weiterleitet (Tipp:  Besser beim Nachlassgericht ausschlagen, dort fällt keine Umsatzsteuer an, allerdings sind die Wartezeiten wegen der Überlastung der Nachlassgerichte inzwischen immens lang). Das Ausschlagungsrecht entfällt nach Annahme der Erbschaft. Bei irrtümlicher Annahme, Ausschlagung oder Säumnis der sechswöchigen Frist (=Annahme) verbleibt dem Erben unter Umständen die Möglichkeit der Anfechtung des Erbanfalls (in der Praxis wichtigster Fall ist die Verkennung der Überschuldung des Nachlasses, also die Anfechtung wegen Irrtums).

Sofern der Erblasser in seinem Testament einzelne Gegenstände gesondert vererbt, ist dies im juristischen Sinne ein Vermächtnis. Soll der Bedachte auch als Erbe für die Verbindlichkeiten mit einstehen, so handelt es sich um eine Erbeinsetzung zum dem Wert der Sache entsprechenden Bruchteil mit vorweggenommener Teilungsanordnung.
Die Ermittlung der Erbquoten bereitet dann in der Praxis Probleme und kann bei zerstrittenen Erbengemeinschafen zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten führen. Das ist insbesondere bei von Laien verfügten Verteilungstestamenten der Fall, die zwar Gegenstände verteilen aber keine Erbquoten enthalten. 

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