Was geschieht, nachdem Testamentsvollstrecker das Amt angenommen hat?

  1. Startseite
  2. Tipps & Tricks
  3. Was geschieht, nachdem Testamentsvollstrecker das Amt angenommen hat?
Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstrecker

Was geschieht, nachdem das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen wurde? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Was geschieht, nachdem Testamentsvollstreckers das Amt angenommen hat?

Zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben entsteht dann ein auftragsähnliches gesetzliches Schuldverhältnis.

Nachlassverzeichnis

 Annahme des Amtes muss der Testamentsvollstrecker dem Erben ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitteilen und ihm die zur Aufnahme eines Inventars sonst erforderliche Beihilfe leisten. Das muss zwar ohne schuldhafte Verzögerung geschehen, kann aber durchaus längere Zeit dauern. Ein Jahr ist aber nach der Rechtsprechung auf jeden Fall zu lange. 

Jährliche Rechnungslegung 

Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung durch den Testamentsvollstrecker verlangen.

Herausgabe des Nachlasses

Nachlassgegenstände, deren der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht bedarf, hat er dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen, und zwar gerade auch vor Beendigung seines Amtes.

Vergütung

Der Testamentsvollstrecker hat neben einem Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen auch Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sofern der Erblasser im Testament die Vergütung nicht geregelt oder ausgeschlossen hat.

Abschließende Rechnungslegung

Nach Beendigung seines Amtes hat der Testamentsvollstrecker abschließend Rechnung zu legen, wenn die Erben dies verlangen. 

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren