Verwaltung des Nachlasses durch Erbengemeinschaft

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Erbengemeinschaft und mietfreies Wohnen
Erbengemeinschaft

Was ist bei Verwaltung des Nachlasses durch Erbengemeinschaft wichtig? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Was ist bei Verwaltung des Nachlasses durch Erbengemeinschaft wichtig?

Zur Verwaltung des Nachlasses

gehören alle Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, den Nachlass zu

  • sichern,
  • verwahren,
  • erhalten,
  • vermehren,
  • nutzen
  • die laufenden Verbindlichkeiten zu bestreiten.
Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 S. 1 BGB).
  • § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
    (1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
    (2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

Es wird unterschieden zwischen der
  • ordnungsmäßigen oder laufenden Verwaltung, der
  • Notverwaltung und der
  • außerordentlichen Verwaltung.
Bei der ordnungsmäßigen Verwaltung

handelt sich um Maßnahmen, die der Beschaffenheit der Nachlassgegenstände und dem Interesse aller Miterben entsprechen (§ 745 in Verbindung mit § 2038 Abs. 2 BGB), z.B. gewöhnliche Reparaturarbeiten.

  • § 745 BGB Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
    (1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
    (2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
    (3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

Im Falle der Notverwaltung

sind Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwehr von Schäden dienen, die ohne die Vornahme dem Nachlass insgesamt oder einzelnen Gegenständen des Nachlasses bedrohen, z.B. unaufschiebbare Dachreparatur nach Sturmschaden.

Bei der außerordentlichen Verwaltung

werden Maßnahmen vorgenommen, die weder zur ordnungsgemäßen Verwaltung, noch zur Notverwaltung gerechnet werden können, z.B. der Wiederaufbau eines im Krieg zerstörten Hauses.

Die Unterscheidung zwischen den drei Verwaltungsarten ist wegen der

Mitwirkungsrechte der Erben

bedeutsam. Für die

  • ordnungsgemäße Verwaltung genügt eine Mehrheitsentscheidung,
  • Maßnahmen der Notverwaltung kann jeder Miterbe alleine ohne Mitwirkung der anderen vornehmen und
  • bei Handlungen der außerordentlichen Verwaltung müssen alle Miterben zustimmen.

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