Was ist das sogenannte „Berliner Testament“? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Was ist das sogenannte „Berliner Testament“?
Ein gemeinschaftliches Testament, worin sich Ehegatten gegenseitig und nach dem Tode des Letztlebenden die beiderseitigen Kinder einsetzen.
Dabei kommen zwei Varianten in Betracht. Das Vor- und Nacherbenmodell einerseits und das Vollerbenmodell andererseits.
Das hängt davon ab, ob die sogenannte Einheitslösung oder Trennungslösung greift. Nach dem Gesetz gilt im Zweifel die sogenannte
- Einheitslösung:
Danach wird der erstversterbende Ehegatte vom überlebenden Ehegatten als alleinigem Vollerben beerbt. Die Kinder sind rechtlich gesehen enterbt und haben Pflichtteilsansprüche, die sie geltend machen können oder nicht. Stirbt dann der überlebende Ehegatte sind die Kinder Schlusserben des überlebenden Ehegatten. Nach der im Fall der ausdrücklichen testamentarischen Anordnung geltenden
- Trennungslösung:
setzen die Ehegatten sich gegenseitig als Vorerben und die Kinder als Nacherben ein. Damit setzt der erstversterbende Ehegatte den anderen als seinen Vorerben und die Kinder als seine Nacherben ein. Der überlebende Ehegatte ist dann entweder befreiter oder nicht befreiter Vorerbe und die Kinder sind Nacherben des erstverstorbenen Ehegatten. Der überlebende Ehegatte hat mit der Einsetzung der Kinder als Nacherben diese zugleich für den Fall des eigenen Überlebens als Ersatzerben eingesetzt, weil nach dem Gesetz der Nacherbe im Zweifel als Ersatzerbe gilt.
Heute wird meist die Einheitslösung als Berliner Testament bezeichnet. Das ist historisch betrachtet allerdings wohl falsch. Wenn die Bezeichnung auf die Berliner Praxis um 1900 zurückgeht, wie vielfach angenommen wird, kann historisch korrekt nur die Trennungslösung als Berliner Testament bezeichnet werden. In der Berliner Praxis wurde nämlich unter dem gemeinen und preußischen Recht vorherrschend der sog. Trennungslösung mit der Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft gefolgt.
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