Was ist der Unterschied zwischen „vererben“ und „vermachen“?

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Vermächtnis

Unterschied zwischen „vererben“ und „vermachen“. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Unterschied zwischen „vererben“ und „vermachen“?

Das ist der gleiche Unterschied wie zwischen einem Erben und einem Vermächtnisnehmer.

Beim Erben geht es um Alles

Während der Erbe Gesamtnachfolger des Erblassers ist, auf den (bei einer Erbengemeinschaft zusammen mit den weiteren Miterben) der gesamte Nachlass ohne weiteres und einheitlich übergeht, ist der Vermächtnisnehmer nicht unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers. Ihm fällt das Zugewandte nicht unmittelbar zu, sondern er hat nur einen Anspruch gegen den Erben auf Übertragung des vermachten Gegenstandes.

Vermacht wird nur eins

Ist z.B. dem A ein Grundstück vermacht, so wird er mit dem Tode des Erblassers nicht Eigentümer, sondern A erlangt nur eine Forderung gegen den Erben, dass dieser ihm das Eigentum an dem Grundstück überträgt. Die Übertragung ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden und erfolgt durch Auflassung vor einem Notar und Eintragung des A als neuer Eigentümer im Grundbuch.

Erbe schuldet Vermächtnis

Das Vermächtnis ist nach deutschem Recht demnach die Begründung einer Forderung, und zwar auf einen Vermögenswert zu Gunsten des Bedachten (sog. Vermächtnisnehmer) und zu Lasten eines anderen, des Beschwerten. Mit dem Erbfall entsteht ein Schuldverhältnis zwischen dem Bedachten und dem Beschwerten, auf das grundsätzlich, soweit nicht Sondervorschriften Platz greifen, die allgemeinen Vorschriften über Schuldverhältnisse Anwendung finden.

Durch die Begründung einer Forderung des Bedachten unterscheidet sich das Vermächtnis von der Auflage.

Gut zu wissen

Ein Vermächtnis beruht immer auf Verfügung von Todes wegen, also auf Testament oder Erbvertrag.

Die Anordnung des Vermächtnisses braucht nicht unter der Bezeichnung „Vermächtnis“ oder „vermachen“ erfolgen. Entscheidend ist, ob der Erblasser den Bedachten im Testament zu seinem Gesamtnachfolger machen wollte (dann Erbeinsetzung) oder nicht (dann Vermächtnis bei Zuwendung nur eines einzelnen Vermögenswertes). Im Zweifel ist die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes als Vermächtnisanordnung anzusehen, und zwar sogar dann, wenn der Bedachte als Erbe bezeichnet wird (z.B. „Erbe meines Autos wird A“).

Die Bezeichnung Vermächtnis wird verschieden gebraucht. Es wird darunter sowohl die Vermächtnisanordnung im Testament wie die Vermächtnisforderung nach dem Erbfall verstanden.

 

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