Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht beim SWR
Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht beim SWR in Stuttgart

Was ist ein „Zusatzpflichtteil“? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Was ist ein „Zusatzpflichtteil“?

Erhält ein Erbe einen Erbteil, der kleiner ist als der Pflichtteil, kann er den Rest als Zusatz- oder Restpflichtteil verlangen (§ 2305 BGB).

Beispiel:

Das einzige Kind K des Witwers W wird auf einen Erbteil von 1/4 gesetzt.  Sein Pflichtteil ist aber 1/2. Deshalb kann K zusätzlich zu seinem Erbteil von 1/4 den Zusatzpflichtteil von 1/4 verlangen.

Problematisch ist die Berechnung des Zusatzpflichtteils, wenn das Erbe beschränkt oder beschwert ist.

Beispiel:

K wird auf 1/4 Erbteil gesetzt  und mit einem Vermächtnis von 10.000 Euro beschwert. Ist der Nachlass im obigen Beispiel 100.000 Euro wert, erhält K einen Erbteil im Wert von 25.000 Euro minus 10.000 Euro Vermächtniswert. Er hat letztlich nur 15.000 Euro bekommen. Sein Pflichtteil beträgt 1/2, also 50.000 Euro. Es stellt sich nun die Frage, ob K einen Zusatzpflichtteil von 35.000 Euro oder nur von 25.000 Euro erhält. Der Gesetzgeber hat sich für die letztere Variante entschieden. Er hat in § 2305 S. 2 BGB bestimmt: „Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.“ Der Wert des Erbteils wird also mit 25.000 Euro angesetzt, obwohl er mit einem Vermächtnis von 10.000 Euro beschwert ist. Nimmt K den Erbteil an, erhält er insgesamt 25.000 – 10.000 + 25.000 = 40.000 Euro.

Er hat aber nach § 2306 BGB die Möglichkeit, den Erbteil auszuschlagen und stattdessen den vollständigen Pflichtteil zu verlangen. Schlägt er den beschwerten Erbteil aus, erhält K 50.000 Euro als Pflichtteil. Man sieht: das Recht ist (immer noch) mit den Wachsamen.

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