Zweckvermächtnis. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Ein Zweckvermächtnis

ist ein > Vermächtnis, durch das der Erblasser zwar die Person desjenigen bestimmt, der etwas erhalten soll und zu welchem Zweck er etwas erhalten soll (z.B. Die Ausbildung meines Enkels A, ist aus meinem Nachlass zu finanzieren).

Bei einem Vermächtnis wird der Bedachte nicht Erbe, sondern hat nur einen Anspruch darauf, etwas aus dem Nachlass zu erhalten (z.B. „Mein Enkelsohn Friedrich erhält aus meiner Münzsammlung alle Krügerrand-Münzen“). Derjenige, der das Vermächtnis erhält, wird Vermächtnisnehmer genannt. Er hat in der Regel einen Anspruch gegen den Erben, manchmal auch gegen einen anderen Vermächtnisnehmer. Normalerweise ist der Vermächtnisgegenstand, den der Vermächtnisnehmer erhält, zu bezeichnen („alle Krügerrandmünzen“, „mein Auto“, „mein Klavier“). Der Testamentsverfasser darf die Bestimmung des Vermächtnisgegenstanden keinem Dritten überlassen. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Eine davon ist das Zweckvermächtnis. Bei ihm muss der Erblasser nur den Zweck des Vermächtnisses genau bestimmen (z.B. „Ausnutzung der Freibeträge bei der Erbschaftsteuer“ oder „Finanzierung des Studiums meines Enkelsohnes“  oder „Gleichstellung mit dem Bruder“). Die Bestimmung der Leistungen zur Erreichung dieses Zwecks kann der Erblasser dem gerechten Ermessen des Erben oder eines Dritten überlassen, z.B. des Testamentsvollstreckers. Dabei muss der Erblasser den Vermächtniszweck so genau bezeichnen, dass der Bestimmungsberechtigte ausreichend Anhaltspunkte für die Ausübung eines Ermessens hat.  Die Bestimmung des Vermächtnisgegenstandes ist für den Vermächtnisnehmer nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, also gerecht ist. Entspricht die Bestimmung des Vermächtnisgegenstandes nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch gerichtliches Urteil getroffen. Das gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird. Zuständig ist das Prozessgericht, nicht das Nachlassgericht.

Die Übertragung der Bestimmungsbefugnis auf den Bedachten, also dass der Vermächtnisnehmer selbst die Befugnis, hat die Leistung an sich selbst zu bestimmen, ist nicht möglich (BGH NJW 1991, 1885).

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