Was ist eine „Ausstattung“ und wie wirkt sie sich erbrechtlich aus?

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Ausgleichung

Was ist eine „Ausstattung“. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Was ist eine „Ausstattung“?

Ausstattung ist ein altertümlich und nicht zeitgemäß anmutender Begriff. Dennoch spielt er im aktuellen Erbrecht eine wichtige Rolle. Die Ausstattung ist im Familienrecht geregelt, hat aber auch im Erbrecht große Bedeutung. Nach § 1624 BGB ist Ausstattung das, was einem Kind (jetzt kommt grausamstes Juristendeutsch)

  • mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder
  • mit Rücksicht auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung
  • zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft
  • oder zur Begründung oder Erhaltung der  Lebensstellung

vom Vater oder der Mutter zuwendet wird.

Ein Rechtsanspruch des Kindes auf Ausstattung besteht nicht.

Beispiele für eine Ausstattung sind etwa
  • Zuwendungen der Eltern bei Verheiratung von Kindern (Aussteuer, Mitgift),
  • Einrichtung einer Praxis nach dem Examen für ein Kind als Hilfe zur Existenzgründung
  • Zuwendung eines Bauplatzes anlässlich der Hochzeit
Die Ausstattung ist keine Schenkung!

Sie ist zwar unentgeltlich wie die Schenkung hat aber völlig andere Rechtsfolgen, weil sie etwas ganz anderes als eine Schenkung ist. Dies zeigt sich in folgenden Punkten:

  • Keine Rückforderungsrechte: Die Ausstattung kann bei einer Verarmung des Ausstattungsgebers oder groben Undank des Ausstattungsempfängers nicht zurückgefordert werden, wie dies bei Schenkungen der Fall ist.
  • Erbausgleichung: Ausstattungen sind beim Erbfall grundsätzlich unter den Kindern auszugleichen, wenn sie nach dem Gesetz erben oder auf gleichhohe Erbteile gesetzt sind. Diese Ausgleichung kann man durch Vereinbarung mit dem Ausstattungsempfänger ausschließen; allerdings nach h.M. nicht im Hinblick auf das Pflichtteilsrecht (Fernwirkung der Ausgleichung).
  • Keine Pflichtteilsergänzung: Die Ausstattung unterliegt nicht der Pflichtteilsergänzung. Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgen, führen zu Pflichtteilsergänzungspansprüchen der nicht beschenkten Pflichtteilsberechtigten. Bei Ausstattungen ist das nicht so.
  • Insolvenz- und Anfechtungsrecht: Die Ausstattung unterliegt nicht der Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung nach dem Anfechtungsgesetz oder der Insolvenzordnung. Mit anderen Worten: Der Gläubiger oder Insolvenzverwalter kann sie nicht mehr für die Gläubiger zurückholen.
  • Form: Das Ausstattungsversprechen ist formfrei, während ein Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden muss.

Die Ausstattung gilt aber insoweit als Schenkung, als sie das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechende Maß übersteigt.

Gut zu wissen

Wie bereits gesagt sind Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, verpflichtet, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, was sie vom Erblasser zu dessen Lebenszeiten als Ausstattung erhalten haben, soweit nicht bei der Zuwendung etwas anderes angeordnet ist (§ 2050 BGB). Die Ausstattung ist auch im Pflichtteilsrecht zu berücksichtigen (§ 2316 III BGB).

 

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