Zunächst darf ein Fachanwalt für die erste Beratung, in der er den Fall zum ersten Mal hört und eine erste Einschätzung abgibt, nicht mehr als 190 Euro plus Mehrwertsteuer verlangen. Das sind insgesamt 226 Euro Das gilt aber nicht, wenn Sie eine Vergütungsvereinbarung unterschreiben oder eine mündliche Gebührenvereinbarung mit dem Anwalt getroffen haben. Dann gelten Vergütungs- oder Gebührenvereinbarung. Der Gesetzgeber unterscheidet hier genau: Eine Vergütungsvereinbarung deckt alle Tätigkeiten ab, meist zu einem Stundensatz. Ein Gebührenvereinbarung ist im Beratungsbereich (Rat, Testament) auch mündlich möglich.

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Erkundigen sollten Sie sich wie weit die Erstberatung ohne Vereinbarung geht. Manche Anwälte brechen die Erstberatung nach 30 Minuten ab, andere nach 40 Minuten etc. Letztlich ist auch die Erstberatung immer nach Stundensätzen abzurechnen. Üblich sind Stundensätze von 250 bis 300 Euro. Bei einem Stundensatz von 300 Euro fallen für eine 20 minütige Erstberatung als 100 Euro, für 30 Minuten 150 Euro (jeweils plus MwSt.) an. Sie sehen, dass der langjährig erfahrene oder nur auf Erbrecht spezialisierte Anwalt hier günstiger kommt, da er schnell (und damit geldsparend) den Fall einschätzen kann. Lieber ein Stundensatz von 300 Euro bei 30 Minuten Beratungszeit, als eine Beratung zu 150 Euro, die drei Stunden dauert. Diese wäre ohne Vereinbarung bei 226 Euro gedeckelt und würde mit Vereinbarung 450 Euro statt 150 Euro kosten.

In unserer Erbrechtskanzlei haben wir über die vielen Jahre festgestellt, dass der im Erbrecht beratende Anwalt sich in der Regel 60 Minuten Zeit nehmen muss, wenn es sich um einen mittelschweren bis schwere Fall handelt. Manchmal ist die Erstberatung schon nach zwanzig Minuten beendet, manchmal eben erst nach 60 Minuten. Diese Stunde reicht in der Regel aus, um aufzuzeigen wo die Probleme liegen, wie eine Lösung aussehen und wie sie umgesetzt werden kann, und natürlich was sie kostet.

Für Testamente verlangen wir – je nach Schwierigkeitsgrad zwischen 250 und 1000 Euro. Meist sind 500 oder 750 Euro fällig. Es kommt eben auf den Fall an.

Letztlich ist für den Mandanten mittlerweile alles Verhandlungssache. Es können Vergütungsvereinbarungen zu Stundensätzen von 250 oder 300 Euro getroffen werden. Die Stundenzahl kann zunächst gedeckelt werden, damit der Mandant Sicherheit über das Honorar hat. Es kann eine Pauschalsumme für ein Testament vereinbart werden usw.

Ansonsten gilt das RVG. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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