Was muss ich mir auf meinen Pflichtteil anrechnen lassen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Was muss ich mir auf meinen Pflichtteil anrechnen lassen?
Nur das, was Ihnen vom Erblasser zu dessen Lebzeiten mit der Aussage zugewendet worden ist, dass Sie es sich später auf den Pflichtteil anrechnen lassen müssen. Diese Anrechnungsbestimmung muss also vom schenkenden Vater oder von der schenkenden Mutter ausdrücklich gesagt worden sein. Wird ohne Anrechnungsworte geschenkt, ist die Schenkung später nicht auf den Pflichtteil anzurechnen. Diese Anrechnungsworte müssen vor oder bei der Schenkung erklärt werden.
§ 2315 BGB Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.
(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
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