Was versteht das BGB unter einem Erbschaftskauf?

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Was versteht das BGB unter einem Erbschaftskauf? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Was versteht das BGB unter einem Erbschaftskauf?

Den Vertrag, durch den der Erbe, die ihm zugefallene Erbschaft verkauft.

Es handelt sich um einen gegenseitigen Vertrag, auf den im deutschen Privatrecht das generelle Kauf- und Leistungsstörungsrecht Anwendung findet. Jedoch werden die Vorschriften durch die erbrechtlichen Bestimmungen über den Erbschaftskauf modifiziert.

Ein Erbschaftskauf ist erst nach dem Erbfall möglich. Wurde ein Vertrag über eine Erbschaft vor einem Erbfall geschlossen, so ist dieser nichtig. Möglich sind jedoch vorzeitige Verträge zwischen zukünftigen gesetzlichen Erben über ihre gesetzlichen Erbteile oder den Pflichtteil eines von ihnen. Ein solcher Vertrag bedarf ebenso wieder Erbschaftskauf selbst der notariellen Beurkundung.

Das Verpflichtungsgeschäft muss notariell beurkundet werden.

Der Erbkaufvertrag wird erfüllt durch die Übertragung der einzelnen Erbschaftsgegenstände. Ist der Verkäufer nicht Alleinerbe, kann die Erfüllung durch Abschluss eines Erbteilsübertragungsvertrags erfolgen.

Durch die Übertragung der Erbschaft wird der Erwerber nicht Erbe. Gegenstand des Erbschaftskaufs ist nicht das Erbrecht des Erben, da dieses aus verwandtschaftlichen Beziehung oder Verfügungen von Todes wegen herrührt und nicht übertragbar ist. Somit bleibt der Verkäufer auch nach der Erfüllung Erbe.

Bei Sachmängeln der Erbschaftsgegenstände haftet der Erbe nicht. Bezüglich Rechtsmängel haftet er nur für die Verität nicht aber für die Bonität.

Der Käufer trägt  von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten. Dies ist eine Vorverlagerung des Gefahrübergangs der sonst im allgemeinen Kaufrecht mit der Übergabe erfolgt.

Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Somit sind Verkäufer und Käufer Gesamtschuldner. Allerdings kann sich der Verkäufer, der nach dem Verkauf eine Nachlassschuld zahlt, beim Käufer schadlos halten.

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