Welche Rechtsstellung haben die Miterben nach dem BGB?

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Erbengemeinschaft im Streit
Erbengemeinschaft im Streit

Welche Rechtsstellung haben die Miterben nach dem BGB? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Die Rechtsstellung der Miterben nach dem BGB

Die Miterben bilden eine Gesamthand

Die Gesamthand der Miterben ist schwierig zu verstehen. Der Nachlass gehört den Miterben, die nach dem altrechtlichen Grundsatz der Gesamthand behandelt werden. Der gesamte Nachlass gehört also den Miterben zur gesamten Hand. Die Miterben bilden bildlich gesprochen eine Hand, die nur einheitlich, also zur gesamten Hand handeln kann.

§ 2032 BGB Erbengemeinschaft
   (1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
   (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Nach § 2032 Abs. 1 BGB wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Die Miterben bilden dabei eine sogenannte „Gesamthandsgemeinschaft“. Die Erbengemeinschaft ist also eine Gesamthandsgemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft ist keine Bruchteilsgemeinschaft.  Die Mitglieder der Erbengemeinschaft haben also kein Bruchteilseigentum oder Miteigentum nach Bruchteilen an den Nachlassgegenständen.  Es gibt also keine Eigentumsanteile der Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen, die sich nach Bruchteilen bestimmen. Es kann somit auch nicht jeder Miterbe über einen Bruchteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen, weil es solche gar nicht gibt.

Jedem gehört Alles

In der Erbengemeinschaft als Gesamthand stehen jedem Miterben alle Nachlassgegenstände zu. Jedem einzelnen gehört quasi alles, aber sein Recht ist begrenzt durch die gleichen Rechte der anderen Miterben.

Infolge der Gesamthand ist der Nachlass ein Sondervermögen, das vom sonstigen Eigenvermögen des Miterben zu trennen ist.

Ein hervorragende Darstellung der Gesamthand mit guten Schaubildern findet sich auf www.wikipedia.de

Bezüglich der Schulden (= sogenannte Nachlassverbindlichkeiten) sind die Erben Gesamtschuldner.

§ 2058 BGB  Gesamtschuldnerische Haftung
   Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Der Gesamtschuldner wird im § 421 BGB wie folgt definiert:

§ 421 BGB Gesamtschuldner
   Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Die Miterben als Gesamtschuldner

Vereinfacht ausgedrückt besteht dann eine Gesamtschuld, wenn ein Gläubiger eine Leistung nur einmal verlangen kann, zu der vollen Leistung jedoch mehrere natürliche oder juristische Personen als Schuldner verpflichtet sind. Jeder Schuldner unterliegt also der Solidarhaftung und hat für die gesamte Schuld aufzukommen und nicht etwa nur für einen Teil davon. In dieser Situation kann sich der Gläubiger aussuchen, welchen Schuldner er in Anspruch nimmt (sog. „Paschastellung“ des Gläubigers). Die Erfüllung eines Gesamtschuldners wirkt entlastend auch für die anderen.

Erfüllt ein Gesamtschuldner die Schuld, gilt die Erfüllungswirkung auch zugunsten der anderen Gesamtschuldner. Jetzt stellt sich die Frage, wie der erfüllende Schuldner sein Geld von den anderen Gesamtschuldnern zurückholen kann. Dies ist in § 426 BGB geregelt:

§ 426 BGB Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
   (1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
   (2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt nur die im Zweifel geltende Hilfsregel: „… zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.“ Etwas anderes in diesem Sinne kann vorrangig durch Parteivereinbarung oder durch Gesetz oder durch allgemeine Rechtsgrundsätze bestimmt sein. Bei der Erbengemeinschaft richtet sich die anteilige Innenhaftung nach dem Gesetz, also nach den Erbquoten.

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