Gefährliches Erbe: 15 Fragen mit Antworten zum überschuldeten Nachlass. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht aus Baden-Württemberg

Gefährliches Erbe: 15 Fragen mit Antworten zum überschuldeten Nachlass

Das Recht der Erbenhaftung ist schwierig und komplex. Die nachfolgenden Fragen und Antworten sind nur eine knappe Hinführung. Die Erbenhaftung ist ein schwieriges Thema, das nur wenige Spezialisten beherrschen. Gehen Sie bei einem solchen Thema unbedingt zu einem Erbrechtsspezialisten, damit sie nicht Gefahr laufen ihr eigenen Vermögen durch die Schulden des Erblassers zu verlieren.

1. Haftet man auch persönlich mit seinem eigenen Haus für die Schulden des Erblassers?

Ja sicher. Es geht ja vom Toten die gesamte Erbschaft auf den Erben über, also das gesamte Vermögen, und zwar mit seinen guten und schlechten Anteilen. Dazu gehören eben auch die Schulden des Verstorbenen. Man erst also die Schulden aus noch nicht gezahlten Kaufverträgen, die Mietschulden aus Mietverträgen, die Telefonkosten oder die noch nicht bezahlten Steuerschulden des Verstorbenen. Die Schulden des Erblassers und das Vermögen des Erben verschmelzen. Das Vermögen des Erben wird mit den Schulden des Erblassers infiziert.

2. Gibt es auch Schulden, die nicht vererblich sind?

Ja, Unterhaltsschulden des Erblassers gegenüber seinen Kindern enden mit seinem Tod. Das gleiche gilt für Unterhaltsschulden gegenüber der Ehefrau und den Eltern des Erblassers. Rückständiger Unterhalt muss von den Erben aber bezahlt werden.

3. Sind Unterhaltsansprüche von geschiedenen Ehegatten auch unvererblich?

Nein, die Unterhaltsansprüche von geschiedenen Ehegatten enden nicht mit dem Tod. Hier müssen die Erben zahlen. Allerdings ist ihre Haftung für den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten des Erblassers auf dessen gedachten Pflichtteil beschränkt.

4. Wie kann man sich bei einem überschuldeten Nachlass schützen?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten. Zunächst die

  • Ausschlagung der Erbschaft, die allerdings innerhalb von 6 Wochen ab diesem Zeitpunkt erfüllen muss, in dem der Erbe von Todesfall erfährt. Außerdem muss er wissen, dass er Erbe ist. Dies wird bei gesetzlichen Erben angenommen. Ansonsten muss der Erbe das Testament kennen, indem er zum Erben eingesetzt wird. Lebte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes im Ausland oder befand sich der Erbe im Ausland, beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Monate. Andere Mittel sind das
  • Aufgebotsverfahren, die
  • Nachlassverwaltung und die
  • Nachlassinsolvenz.
5. Wie schlägt man denn eine Erbschaft aus?

Die Ausschlagung erklärt man entweder selbst beim Nachlassgericht oder man geht zum Notar, lässt dort seine Ausschlagungserklärung notariell beglaubigen und sendet sie dann an das Nachlassgericht.

6. Was passiert, wenn man die Ausschlagungsfrist versäumt?

Dann gilt die Erbschaft als angenommen. Man kann dann die Erbschaftsannahme aber immer noch anfechten, wenn man davon ausgegangen ist, dass der Nachlass werthaltig ist, er in Wirklichkeit aber überschuldet ist.

7. Was ist ein Aufgebotsverfahren?

Ist der Erbe darüber im Unklaren, ob Nachlassschulden bestehen oder weitere Nachlassschulden bestehen, von denen er keine Kenntnis hat, dann kann er ein sogenanntes Aufgebotsverfahren beantragen. Bei diesem Verfahren werden die Nachlassgläubiger aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlass beim Amtsgericht anzumelden. Diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Aufgebotsverfahren anmelden, fallen dann später mit ihrer Forderung aus, wenn der Nachlass nicht ausreicht, um ihre Forderungen zu befriedigen.

8. Kann man die Erbschaft ausschlagen, wenn man sie gegenüber dem Nachlassgericht angenommen hat?

Nein, das ist nicht mehr möglich. Man kann die Erbschaft Annahme aber noch anfechten, wenn man einem Irrtum unterlag, z.B. weil man davon ausging, dass keine Schulden vorlägen.

9. Muss man die Erbschaft immer beim Nachlassgericht annehmen?

Nein. Man kann die Erbschaft auch dadurch annehmen, dass man eine Handlung bzw. Geste ausführt, die nur Erben zusteht. Wer zt.B. ein Auto aus dem Nachlass verkauft und dem Käufer erklärt, dass er der Erbe des früheren Auto Besitzers sei, hat die Erbschaft damit angenommen. Für diese Annahme durch eine Annahmegeste gilt das zur Annahme gegenüber dem Nachlassgericht Gesagte entsprechend.

10. Was ist bei der Anfechtung der Erbschaftsannahme zu beachten?

Auch hier gibt es eine Sechswochenfrist. Sie Anfechtung der Annahme der Erbschaft muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes durchgeführt werden. Wie gesagt reicht für die Anfechtung der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses aus. Bewertungs- und Rechenfehler berechtigen aber nicht zur Anfechtung.

11. Was tue ich, wenn ich die Ausschlagungsfrist verpasst habe und auch eine Anfechtung der Erbschaftsannahme nicht möglich ist?

Dann helfen nur noch Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz weiter. Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren zu einer Trennung der Vermögensmassen. Grds. verschmilzt nach einem Erbfall der Nachlass mit dem Eigenvermögen des Erben. Damit haftet der Erbe zunächst mit seinem eigenen Vermögen für die Nachlassschulden unbeschränkt. Er haftet aber beschränkbar. Durch Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz werden Nachlass und Eigenvermögen wieder getrennt und Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt.

12. Wann macht die Nachlassverwaltung Sinn?

Wenn man die Zusammensetzung und den Umfang des Nachlasses nicht kennt oder wenn man nicht weiß ob die Nachlassaktiva oder die Nachlasspassiva überwiegen, mit anderen Worten: ob das Aktivvermögen mehr wert ist als die Schulden. Es bedarf aber keines besonderen Grundes, damit der oder die Erben Nachlassverwaltung beantragen können. Der Antrag muss aber von allen Erben gemeinschaftlich erfolgen. Er ist nur innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall möglich.

13. Wann kommt es zur Insolvenz?

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses ist Nachlassinsolvenz beim Insolvenzgericht, also dem Amtsgericht, zu beantragen.

14. Was ist die Erschöpfungseinrede?

Nach Verteilung der Insolvenzmasse im Nachlassinsolvenzverfahren  kann der Erbe die sogenannte Erschöpfungseinrede erheben. Sollten nach Verteilung der Insolvenzmasse noch irgendwelche Nachlassgegenstände vorhanden sein, haftet der Erbe für Nachlassforderungen endgültig nur noch mit diesen etwa noch vorhandenen Nachlassgegenständen.

15. Was ist die Dürftigkeitseinrede?

Ist nicht einmal genügend Nachlassmasse verhandeln, dass die Kosten eines Nachlassinsolvenzverfahrens abgedeckt sind, wird das Verfahren mangels Masse eingestellt. Dann kann sich der Erbe auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Er haftet dann wie bei der Erschöpfungseinrede mit den vorhandenen Nachlassgegenstände. Die Dürftigkeitseinrede hilft dem Erben auch dann, wenn er von vornherein keine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz  beantragt, weil keine Masse vorhanden ist.

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