Wer den Erbteil ausschlägt, verliert in der Regel auch den Pflichtteil. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wer den Erbteil ausschlägt, verliert in der Regel auch den Pflichtteil
Frage:
Meine Schwester und ich sind anstelle unserer vorverstorbenen Mutter Miterben zu je ¼ unserer verstorbenen Großmutter. Weiterer Miterbe zu ½ ist unser Onkel. Es stellt sich nun heraus, dass unsere Großmutter ihm zu Lebzeiten zwei Grundstücke geschenkt hat. Wir fragen uns nun, ob wir unsere jeweiligen Erbteile von ¼ frist- und formgerecht binnen sechs Wochen ausschlagen müssen, um dann unseren Pflichtteil geltend machen zu können. Ist das richtig?
Antwort:
Nein, durch eine Ausschlagung der unbeschwerten Erbteile (darauf lasten ja keine Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung oder Ähnliches) würden die beiden Erbteile vollständig „verspielt“. Sie würden den Erbteil samt Pflichtteil verlieren. Also behalten Sie bitte den Erbteil.
Juristisch ist es vielmehr so, dass zusätzlich zu dem Erbteil ggf. ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Hinblick auf die Schenkungen der Großmutter an den Onkel besteht, soweit der Gesamtpflichtteil (bei Ihnen 1/8 von Realnachlass und Schenkungen) den hinterlassenen Erbteil übersteigt.
Wenn also beispielsweise der Nachlass 40.000,00 € beträgt und die Schenkungen 200.000,00 €, so beträgt der Gesamtpflichtteil von 1/8 30.000,00 €. Hierauf wird der Wert des Erbteiles mit 10.000,00 € angerechnet, sodass noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch von 20.000,00 € bestünde.