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Wer kann einen Erbverzicht abschließen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Wer kann einen Erbverzicht abschließen?

Wer als 

  • Verwandter des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht hat oder als
  • Ehegatte des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht hat oder
  • wer durch Testament zum Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmt ist oder
  • wer durch einen Erbvertrag als Dritter bedacht ist.

§ 2346 BGB Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
   (1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
   (2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

§ 2352 BGB Verzicht auf Zuwendungen
   Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.

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