Wie funktioniert die Dürftigkeitseinrede? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Wie funktioniert die Dürftigkeitseinrede?

Nicht jeder überschuldete Nachlass lohnt den finanziellen Aufwand einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens. In diesem Zusammenhang ist auf  das Mittel der Dürftigkeitseinrede (anstatt Nachlassinsolvenz und Nachlassverwaltung) hinzuweisen.

Oft ist für eine Nachlassinsolvenz keine deren Kosten deckende Masse im Nachlass vorhanden. In einem solchen Fall kann der Erbe eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass erreichen indem er einfach die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gegenüber den Nachlassgläubigern erhebt.

Die Einrede kann vom (Mit)Erben, Testamentsvollstrecker und vom Nachlasspfleger, nicht aber vom Nachlassverwalter, erhoben werden. Man unterscheidet den Mangel an Aktiva (Dürftigkeit im engeren Sinne), den vollständigen Verbrauch des Nachlasses zur zulässigen Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten (Erschöpfung) und die Überschuldung des Nachlasses (Unzulänglichkeit). Alle Fälle fallen unter § 1990 BGB.

Nachweis der Dürftigkeit

Dem Erben obliegt der Nachweis der Dürftigkeit des Nachlasses. Diesen wird er am einfachsten durch Vorlage eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses führen können. Durch einen solchen Beschluss wird nämlich  sein Antrag auf Nachlassverwaltung oder auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ablehnt. Gleiches gilt, wenn der Erbe Beschlüsse vorlegen kann, die die bereits eingeleiteten Verfahren mangels Masse nachträglich einstellen Diese Beschlüsse haben Bindungswirkung für das Prozessgericht. Anderenfalls kann ihm die Errichtung eines Nachlassinventars wegen der Vermutung des § 2009 BGB helfen. Maßgebender Zeitpunkt für das Nichtvorhandensein einer entsprechenden Nachlassmasse ist nicht der Erbfall, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zur Entscheidung über die Einrede.

Nachträgliche Dürftigkeit

Der Nachlass kann auch nachträglich, z.B.: durch Vermögensverfall dürftig werden. Zur Feststellung der Dürftigkeit des Nachlasses gelten die durch Konfusion erloschenen Rechtsverhältnisse mit relativer Wirkung gegenüber dem jeweiligen Gläubiger als nicht erloschen. Ersatzansprüche aus der Verwalterhaftung nach § 1978 BGB sind dem Nachlass  hinzuzurechnen. Dies entspricht der Rechtslage bei Vermögenstrennung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz. Allerdings werden die Ansprüche aus § 1978 BGB nicht vom Nachlassverwalter oder Insolvenzverwalter geltend gemacht, sondern der Erbe muss sich mit jedem einzelnen Nachlassgläubiger, dem er gegenüber die Dürftigkeitseinrede geltend macht, auseinander setzen. Der Erbe wird gleichsam als Nachlassverwalter tätig. Der Gläubiger hat das Recht, Ansprüche aus Verwalterhaftung gegen den Erben selbst geltend zu machen, § 1978 Abs. 1 BGB. Dies kann er nicht nur im Klagewege tun, sondern er kann die Ansprüche aus § 1978 BGB auch als Einwendung gemäß § 242 BGB gegenüber der Dürftigkeitseinrede setzen (vgl. hierzu unten). Ferner sind Surrogate, die ohne weiteres an die Stelle von Nachlassgegenständen treten, hinzuzurechnen.

Hat der Erbe aufgrund seiner Verwalterhaftung bereits Schadensersatz an einen Nachlassgläubiger aus seinem Eigenvermögen geleistet, so ist er später kommenden Nachlassgläubigern gegenüber in diesem Umfang befreit. Der Gläubiger, der später seine Forderung geltend macht, hat das Nachsehen; denn der Erbe ist bei der Verteilung weder an einen bestimmten Verteilungsmaßstab noch an eine bestimmte Reihenfolge bei der Befriedigung der Nachlassgläubiger gebunden.

Der Erbe kann auch solchen Gläubigern die Dürftigkeitseinrede entgegen halten, die nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege einer einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt haben, § 1990 Abs. 2 BGB. Er kann die Aufhebung dieser Maßnahmen nach § 784 ZPO analog verlangen.

Der Erbe muss dem jeweiligen Gläubiger im Falle der §§ 1990, 1991 BGB nur den Nachlass zur Vollstreckung zur Verfügung stellen. Dies verhindert allerdings eine Klage gegen den Erben nicht. Dieser muss vielmehr während des Klageverfahrens die Einrede nach §§ 1990, 1991 BGB erheben und sich die Geltendmachung im Urteil vorbehalten, §§ 305, 780 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckung in sein Privatvermögen kann er sodann einredeweise verweigern. Hierzu muss er analog §§ 784 Abs. 1, 785, 767 ZPO Vollstreckungsabwehrklage erheben, wenn ein Gläubiger trotz des Vorbehalts in sein Privatvermögen vollstrecken will (vgl. hierzu unten). Nach Erhebung der Einrede muss der Erbe dem Gläubiger die Nachlassgegenstände zwecks Zwangsvollstreckung zur Verfügung stellen, §§ 1990 f. BGB. Dies gilt auch für die unpfändbaren Gegenstände; denn hinsichtlich der ihm durch die Erbschaft angefallenen Gegenstände kann der Erbe keinen Pfändungsschutz nach § 811 ZPO beanspruchen. Ob eine Abwendung durch Zahlung des Wertes analog §§ 1973 Abs. 2 S. 2, 1992 S. 2 BGB zugelassen werden soll, wird nicht einheitlich beantwortet.

Der Erbe muss die Nachlassgegenstände herausgeben, um den Zugriffs de Nachlassgläubiger auf sein Eigenvermögen zu verhindern. Hierbei genügt es, wenn er den Nachlass demjenigen überlässt, der ihn als erster im Wege der Zwangsvollstreckung wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch nimmt. Liegen aber bereits rechtskräftige Verurteilungen zugunsten anderer Gläubiger vor, sind diese vorweg zu befriedigen, § 1991 Abs. 3 BGB, ebenso eigene Forderungen des Erben gegen den Nachlass. Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen sind nachrangig und in der Rangfolge wie in der Insolvenz zu befriedigen, §§ 1991 Abs. 4 BGB, 327 InsO, und zwar auch dann, wenn diese Gläubiger bereits einen Titel haben. Hält sich der Erbe nicht an diese Reihenfolge, so macht er sich schadensersatzpflichtig, §§ 1991 Abs. 1, 1978 Abs. 1 BGB, soweit er den Nachlass nicht durch Kondiktion nach § 813 BGB wieder auffüllen kann.

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