„Gesetzliche Erbfolge“ für Ehegatten und Verwandte

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Grundzüge der „gesetzlichen Erbfolge“- Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

„Gesetzlichen Erbfolge“ für Ehegatten und Verwandte

Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen, so kommen die gesetzlichen Erben zum Zuge. Gesetzliche Erben sind der etwaige Ehegatte des Erblassers und seine Verwandten.

1. Das Erbrecht des Ehegatten

War der Erblasser bei seinem Tod verheiratet, so ermittelt sich die gesetzliche Erbfolge in zwei Schritten:

– Zunächst ist die Erbquote des überlebenden Ehegatten zu ermitteln.

– Das restliche Erbe teilen sich die Verwandten.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten hängt vom Güterstand ab. Folgende Güterstände gibt es:

  • Zugewinngemeinschaft: Dies ist der Normalfall, wenn die Ehegatten nicht vor oder nach der Eheschließung durch notariellen Ehevertrag etwas anderes geregelt haben.
  • Gütertrennung: Hierfür bedarf es eines notariellen Ehevertrags.
  • Gütergemeinschaft: Auch hierfür muss ein notarieller Ehevertrag geschlossen werden.

Es ist eine weit verbreitete Fehlvorstellung, dass bei kinderlosen Ehepaaren der andere Ehegatte stets allein erbt! Meist gibt es Verwandte aus der zweiten Ordnung, die dann neben dem Ehegatten erben.

2. Die Höhe des Erbrechts des Ehegatten

Im häufigsten Fall – der Zugewinngemeinschaft – erbt der Ehegatte:

  • neben Verwandten der ersten Ordnung  1/2. Neben Kindern erbt der überlebende Ehegatte also die Hälfte und die Kinder die andere Hälfte.
  • neben  Verwandten der zweiten Ordnung, also wenn keine Kinder vorhanden sind 3/4. Neben Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen erbt der Ehegatte 3/4 und das andere 1/4 geht an die Schwiegereltern oder die Schwägerschaft, wenn die Schwiegereltern schon tot sind.
  • neben Verwandten der dritten und entfernteren Ordnungen erbt der Ehegatte meistens 1/1
    (Ausnahme: Leben noch die Großeltern des Verstorbenen, erhalten diese nach komplizierten Regeln einen Anteil von bis zu 1/4)

Bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft ist der Anteil des Ehegatten in der Regel um 1/4 niedriger.

3. Das Erbrecht der Verwandten

Das Gesetz teilt die Verwandten in Ordnungen ein:

  • Die erste Ordnung bilden die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel, Urenkel etc.
  • Die zweite Ordnung bilden die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also seine Geschwister, Neffen, Nichten, Großneffen, Großnichten etc.
  • Die dritte Ordnung bilden die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
  • Die vierte Ordnung bilden die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
  • etc.

Der oft gehörte Satz „Ich habe keine Erben“ ist daher juristisch nicht richtig. Jedermann hat Erben, es kann nur sein, dass  er sie nicht kennt oder dass sie nach dem Erbfall schwer oder gar nicht auffindbar sind (dann erbt schlussendlich der Staat).

4. Ausschlussprinzip

Eine nähere Ordnung schließt die entfernteren Ordnungen komplett aus.

Beispiel:

Ein verwitweter Erblasser hinterlässt einen Sohn und zwei Schwestern. Der Sohn gehört zur ersten Ordnung und erbt daher alles. Die Schwestern des Erblassers sind Erben zweiter Ordnung und haben daher keinen Erbteil. Wenn nur ein Mitglied einer niedrigeren Ordnung vorhanden ist, werden alle zahlenmäßig höheren Ordnungen vom gesetzlichen Erbe ausgeschlossen.

5. Repräsentationsprinzip

Innerhalb der Ordnungen gilt das Repräsentationsprinzip, d.h. der mit dem Erblasser näher verwandte Erbe repräsentiert seinen Stamm.

Beispiel:

Eine Witwe hatte drei Kinder, von denen eines bei ihrem Tode bereits verstorben ist. Jedes Kind hat selbst zwei Kinder.

Es gibt hier also drei Stämme. Jeder Stamm erhält ein Drittel. Erben sind die beiden lebenden Kinder mit je einem Dritte. Ihre Kinder erhalten nichts, da die Kinder den Stamm repräsentieren. Das Drittel des Stammes des schon verstorbenen Kindes, verteilt sich auf dessen beide Kinder, die also zu je einem Sechstel erben.

6. Testierfreiheit

Die Regelung der Erbfolge im Gesetz dient nur als Auffanglösung. Vorrang hat der Wille des Erblassers. In seinem Testament kann er frei bestimmen, wer Erbe wird. Indirekt werden die gesetzlichen Erben dadurch ganz oder teilweise enterbt.

Beispiel:

Eine alleinstehende Dame setzt den Kinderschutzbund zum Alleinerben ein. Dass hierdurch ihre gesetzlichen Erben enterbt werden, muss sie nicht noch extra erwähnen.

Allerdings kann sich der Erblasser auch damit begnügen, einzelne Personen in seinem Testament zu enterben.

Beispiel:

Der Erblasser bestimmt, dass seine Schwester und deren Kinder nicht erben. Diese scheiden somit aus der gesetzlichen Erbfolge aus. Erben werden die übrigen gesetzlichen Erben.

Soweit der Erblasser kein gültiges Testament hinterlässt, welches die Erbfolge regelt, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge, bis hin zum Erbrecht sehr entfernter Verwandter.

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