Wie sind Erbverträge auszulegen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Wie sind Erbverträge auszulegen?

„Im Auslegen seid frisch und munter, legt ihr’s nicht aus, so legt was unter“, schrieb Goethe den Juristen ins Stammbuch.

Wie sind Erbverträge auszulegen?

Zunächst gilt für die erbvertraglichen Verfügungen die allgemeine Auslegungsregel, dass Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 157 BGB Auslegung von Verträgen
   
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zunächst ist festzustellen, welchen Sinn die Vertragsparteien den Erklärungen gaben. 

Im Zweifel gilt aber als objektiver Maßstab die sogenannte „Verkehrssitte“.: Wie durfte nach dem üblichen Verständnis der Empfänger der abgegebenen Erklärung die Erklärung verstehen?

Im Zweifel kommt es also nicht darauf an, wie der Erblasser seine Erklärung persönlich verstand, sondern wie sie ein vernünftiger Vertragspartner verstehen durfte. Hat der Erblasser eine Bibliothek und einen Weinkeller und vermacht „meine Bibliothek“, dann bekommt der Vermächtnisnehmer die Bücherei, auch wenn der Erblasser mit Bibliothek immer seinen Weinkeller bezeichnete und die Bibliothek immer Bücherei nannte. Wenn der Vertragspartner aber wusste, dass der Erblasser mit Bibliothek den Weinkeller  meint, bekommt der Vermächtnisnehmer den Weinkeller.

Das ist beim Testament anders. Dort gilt, was der Erblasser sich gedacht hat. Es muss nur schriftlich irgendwie angedeutet sein. Es reicht sogar ein „verstecktes“ Angedeutetsein hinter einem Wort oder einem Satz. Hier bekommt der Vermächtnisnehmer immer den Weinkeller, wenn der Erblasser mit dem Begriff „Bibliothek“ den Weinkeller meinte.

Zu beachten ist, dass ein Erbvertrag auch einseitige Verfügungen enthalten kann, die nicht vertragsmäßig getroffen sind. Das sind Verfügungen wie im Testament, für die der Oberbegriff letzter Wille gilt, die man also immer einseitig widerrufen und neu bestimmen kann (was bei vertragsmäßigen Verfügungen nicht der Fall ist). Solche einseitigen Verfügungen könnten auch in einem Testament stehen. Für sie gilt bei der Auslegung, dass der wirkliche Wille des Erblassers entscheiden ist und nicht, wie ein vernünftiger Dritter die Erklärung verstehen durfte. 

 

.

 

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren