Renten oder Nutzungsrechte: Wie werden sie besteuert?

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Renten oder Nutzungsrechte: Wie werden sie besteuert?

Wie werden geschenkte Renten oder Nutzungsrechte besteuert? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Wie werden geschenkte Renten oder Nutzungsrechte besteuert?

1. Einführung

Auch geschenkte oder vererbte

  • Renten oder
  • wiederkehrende Nutzungen (Nießbrauch, Wohnungsrecht) oder
    wiederkehrende Leistungen

sind der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterworfen. Hier wird der Jahreswert (z.B. 120.000 Euro) mit einem Faktor (der die Lebenserwartung und eine Verzinsung berücksichtigt) multipliziert, um den Wert der Zuwendung zu ermitteln.

2. Beispiel:

Die 40jährige Tochter erhält einen lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch im Wert von 10.000 Euro monatlich: Jahreswert 120.000 x 16,85 Kapitalisierungsfaktor  = 2.022.000 Euro Wert des Nießbrauchs im Zeitpunkt der Schenkung. 

2.1 Kapitalwert

Die Tochter kann die Besteuerung nach dem Kapitalwert wählen:

2.022.000 ./. 400.000 Freibetrag = 1.622.000 x 19 % = 308.180 abgerundet auf 308.100 Euro Erbschaftsteuer.

2.2 Jahreswert

Sie kann aber auch die Besteuerung nach dem Jahreswert wählen:

Der Jahreswert beträgt 120.000 Euro. Zuerst wird der Freibetrag von 400.000 Euro aufgebraucht. Es ist also für die ersten drei Jahre keine Erbschaftsteuer zu zahlen. Im vierten Jahre sind noch 40.000 Euro frei und somit nur 80.000 x 19 % = 15.200 Euro zu zahlen. Ab dem fünften Jahr sind dann jährlich im voraus 120.000 x 19 % = 22.800 Euro zu zahlen. Jähjrlich im Voraus bedeutet übrigens nicht Kalenderjahr, sondern im Voraus bezogen auf den jeweiligen Stichtag (z.B. Schenkung oder Erbfall).

2.3 Kürzungsmethode

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann für die Ermittlung der Jahressteuer auch die sogenannte Kürzungsmethode gewählt werden. Bei der Kürzungsmethode wird der Freibetrag von 400.000 Euro in Bezug zum Gesamtwert gesetzt 400.000 ./. 2.022.00 = 19,78 %. Wenn 19,78 % steuerfrei sind, sind umgekehrt 80,22 % zu versteuern. Somit sind vom Jahreswert 120.000 x 80,22 % = 96.264 x 19 % = 18.290 Euro / Jahr zu zahlen.

3. Was ist günstiger?

Welche der Besteuerungsarten bei einer lebenslänglichen Rente günstiger ist, hängt von der tatsächlichen Lebensdauer ab. Ist diese kürzer als die durchschnittliche Lebenserwartung ist die Besteuerung nach dem Jahreswert besser, umgekehrt die nach dem Kapitalwert. Das weiß man vorher halt nicht.

Stirbt man innerhalb der Fristen des § 14 Abs. 2 BewG vorzeitig, wird auf Antrag nach der tatsächlichen Bezugsdauer besteuert.

Beispiel:

Man erhält das Bezugsrecht im Alter von 70 Jahren bis zu 75 Jahren und bezieht es nicht mehr als 5 Jahre; dann ist auf Antrag nach der tatsächlichen Bezugsdauer günstiger zu besteuern. Bei demjenigen bei dem die Last entsprechend wegfällt wird vom Fiskus ohne Antrag schlechter besteuert.

4. Wechsel von Jahreswert auf Kapitalwert

Es ist jederzeit möglich von der zunächst gewählten Jahreswertbesteuerung auf die Kapitalwertbesteuerung zu wechseln. Beträgt zum Beispiel die Jahressteuer 22.800 und ist die Nutzungsberechtigte 64 Jahre alt ist die Jahressteuer mit dem Faktor 10,922 zu multiplizieren (= Vervielfältiger des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen/Leistungen nach BMF-Schreiben vom 26.9.2011 IV D 4 – S 3104/09/10001). Der Ablösungsbetrag beträgt somit 249.021,60 Euro.

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