Wie werden Stiefkinder bei der Erbschaftsteuer behandelt?
Erklärt von Fachanwalt für Erbrecht Gerhard Ruby, Villingen, Rottweil, Radolfzell, Konstanz
Keine stiefmütterliche Behandlung bei der Erbschaftsteuer
Stiefkinder sind steuerlich begünstigt. Sie gehören gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG zu den steuerlich begünstigten Personen in Steuerklasse I.
400.000 Euro steuerfrei
Stiefkinder haben daher einen Steuerfreibetrag von 400.000,00 €. Daneben unterliegen den günstigsten Erbschaftssteuersätzen der Steuerklasse I.
Wer zählt als Stiefkind?
Stiefkinder sind die Abkömmlinge des Ehegatten, die diese aus einer anderen oder früheren Beziehung oder Ehe hat und die mit Ihnen als Erblasser nicht blutsverwandt sind.
Steuerlich wie leibliche Kinder
Stiefkinder werden also bei der Erbschaftssteuer behandelt wie eigene leibliche Kinder. Dies soll insbesondere bei Patchworkfamilien zu einer steuerlichen Gleichbehandlung führen.
Vorsicht im Erbrecht
Jedoch ist in erbrechtlicher Hinsicht zu beachten, dass Stiefkinder nicht gesetzlich erbberechtigt sind. Wenn also im Rahmen einer Patchworkfamilie der Wunsch besteht, alle Kinder und Stiefkinder gleich zu behandeln, setzt dies zwingend die Errichtung eines Testaments voraus, denn sonst können die Stiefkinder nicht von Gesetzes wegen erben. Die Nutzung der Steuerfreibeträge setzen also die Erstellung eines Testamentes voraus.
Gut für die Steuer: Einmal Stiefkind immer Stiefkind
Die hohen Freibeträge der Stiefkinder bleiben sogar dann erhalten, wenn die Ehe mit dem leiblichen Elternteil des Stiefkinds durch Scheidung beendet wird. Also auch nach der Scheidung von Ihrem Ehepartner, bleiben dessen leibliche Kinder als Ihre Stiefkinder voll begünstigt.
Schlecht für die Steuer: Scheidung vom Ehegatten
Hingegen hat der geschiedene Ehegatte lediglich einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 € und gehört zur Erbschaftssteuerklasse II.
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