Zugewinngemeinschaft

Zugewinngemeinschaft im Erbrecht. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Zugewinngemeinschaft im Erbrecht

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft spielt beim Vererben eine große Rolle. War der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet (alle ohne Ehevertrag, also weit über 90 %), dann bestimmt dies die Höhe des Erbteils des Ehegatten.

1. Gesetzliches Erbrecht

Liegt Zugewinngemeinschaft vor, dann erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses und die Kinder erben die andere Hälfte zu gleichen Teilen. Zwei Kinder erben also je 1/4, bei drei Kindern erbt jedes 1/6, bei acht Kindern erbt jedes 1/8 usw. Sind keine Kinder vorhanden und leben die Eltern des Erblassers noch, erbt der Ehegatte 3/4 und die Eltern 2 x 1/8 = 1/4 des Nachlasses. Ist ein Elternteil schon vorher verstorben und hat der Erblasser Geschwister wird das 1/8 des vorverstorbenen Elternteils durch die Geschwister des Erblassers geerbt.

2. Ist die Unterschrift meines Ehegatten unter einem Übergabevertrag wichtig, mit dem ich ein mir allein gehörendes Haus übertrage?
Frage:

Ich bin ohne Ehevertrag verheiratet und will mein Hausgrundstück, das nur mir gehört, auf unsere einzige Tochter übertragen. Meine Frau hat am Beurkundungstermin schon einen Arzttermin. Ist die Unterschrift meiner Frau wichtig?

Antwort:

Sie kann sehr wichtig sein bzw. werden:

  • Sofern es sich bei der Verfügung über das Haus um eine „Verfügung über das Vermögen im Ganzen“ im Rechtssinne handelt, also wenn das Haus wertmäßig mehr als 85 % Ihres Gesamtvermögens ausmacht, ist die Unterschrift Ihrer Frau erforderlich.
  • Wenn sich Ihre Frau innerhalb von zehn Jahren nach der Grundstücksübertragung scheiden lässt, fällt das Hausgrundstück in den Zugewinnausgleich, es sei denn, sie hat der Übertragung mit ihrer Unterschrift zugestimmt.
 3. Fällt der Lottogewinn in den Zugewinnausgleich?

Da der Zugewinnausgleich auch beim Erbfall geltend gemacht werden kann, ist diese Entscheidung auch für das Erbrecht von Interesse 

Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Rechtsfrage entschieden, ob ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.

Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt 956.333,10 €. Auf den der Antragstellerin am 31. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23. Oktober 2009 rechtskräftig geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegner zur Unterhaltsleistung an die Antragstellerin bis März 2014 verpflichtet. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 € unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn. Das Amtsgericht hat den Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners berücksichtigt und dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert, den Antragsgegner lediglich zur Zahlung von knapp 8.000 € verurteilt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt.

Für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich war im vorliegenden Fall zum einen von Bedeutung, ob der vom Antragsgegner erzielte Lottogewinn als privilegiertes Anfangsvermögen entsprechend § 1374 Abs. 2 BGB bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleibt. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung entschieden, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden kann, schon weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.

Zum anderen musste der Bundesgerichtshof klären, ob der Antragsgegner die Zahlung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB verweigern kann. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint. Allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheidet. Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind.

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

§ 1374 BGB Anfangsvermögen
   (1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.
   (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

1375 BGB Endvermögen
   (1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

§ 1378 BGB Ausgleichsforderung

   (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

 § 1381 BGB Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
   (1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
   (2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

 § 1384 BGB Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
   Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

4. Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

BERECHNUNG EINES ZUGEWINNAUSGLEICHS

Angenommen die Ehefrau hat bei Eheschluss kein Vermögen und keine Schulden. Für den Ehemann soll das Gleich gelten. Das Anfangsvermögen beider Eheleute ist somit Null. Bei Scheidung der Ehe hat der Ehemann ein Vermögen von 180.000 Euro, die Ehefrau nach wie vor von Null.

Zugewinn Ehemann = Endvermögen minus Anfangsvermögen = 180.000 minus Null = 180.000

Zugewinn Ehefrau = Endvermögen minus Anfangsvermögen =Null minus Null = Null

Der Ehmann hat einen um 180.000 Euro höheren Zugewinn als die Ehefrau erzählt. Er muss die Hälfte als Ausgleichszahlung an die Ehefrau leisten. Also 1/2 x 180.000 = 90.000 Euro.

5. Warum wird die Zugewinngemeinschaft manchmal als eine Art Gütertrennung während der Ehe bezeichnet?

Andere Formen des Güterstandes sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Ihrer Struktur nach ist die Zugewinngemeinschaft eine Gütertrennung. Im Unterschied zu ihr wird hier aber bei Beendigung des Güterstandes (z. B. durch Scheidung, Tod eines Ehegatten oder vertraglichen Güterstandswechsel) der Zugewinnausgleich durchgeführt. Endet die Zugewinngemeinschaft durch Tod, erhält der andere Ehegatte neben den Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkel) ein Viertel des Nachlasses und ein Viertel pauschalen Zugewinn. Im Güterstand der Gütertrennung ist der Erbteil dagegen von der Anzahl der Erben der ersten Ordnung abhängig.

In der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen der beiden Ehepartner getrennt voneinander. Vermögen, das ein Ehepartner in die Ehe gebracht hat, gehört ihm auch weiterhin allein, wenn er nicht das Eigentum an den Ehepartner überträgt. Jeder haftet für seine eigenen Schulden. Beide Vermögensmassen sind vollkommen selbstständig und auch grundsätzlich selbstständig von den Ehepartnern zu verwalten. Beide Eheleute können während der Ehe aber auch daneben gemeinsam Gegenstände zu Miteigentum erwerben.

6. Welche Rechtswirkungen entfaltet die Zugewinngemeinschaft währen der Ehe?

Die Zugewinngemeinschaft schränkt die Veräußerungs- und Verfügungsfreiheit der Ehepartner zum Schutz und Erhalt der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe bzw. Familie ein. Will ein Ehepartner das gesamte Vermögen oder wesentliche Teile des Vermögens, das die Existenzgrundlage darstellt, veräußern, bedarf dies der ausdrücklichen Zustimmung des Ehepartners bzw. der späteren Genehmigung. Dasselbe gilt für die Veräußerung von Haushaltsgegenständen, die dem Verfügenden selbst gehören. Dafür gilt ein absolutes Veräußerungsverbot: Wenn ein Kaufvertrag mit einem Dritten darüber geschlossen wurde, ohne dass vorher die Zustimmung des anderen Ehegatten erteilt wurde, ist der Vertrag vorläufig unwirksam und er wird durch die Ablehnung des anderen Ehepartners endgültig nichtig. Hat der Dritte den Gegenstand bereits erhalten, kann der Ehepartner von ihm verlangen, dass er ihn aushändigt.

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