⚖️ Rechtslage zur Namensführung bei Volljährigenadoption:
Die Namensführung richtet sich nach § 1757 BGB. Für die Volljährigenadoption gelten nach § 1772 BGB die Regelungen der Adoption Minderjähriger nur eingeschränkt. Es ist also zu unterscheiden:
🔹 Grundsatz: Automatischer Namenswechsel (§ 1757 Abs. 1 BGB)
§ 1757 BGB Name des Kindes
(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.
➡️ Das bedeutet:
Die Volljährigenadoption begründet automatische namensrechtliche Konsequenzen wie bei Minderjährigen, nämlich die Namensänderung des Geburtsnamens
🔹 Spezialfall: Der Annehmende ist ledig (nicht verheiratet)
Wenn der Annehmende ledig ist, besteht kein Ehefamilienname, der zu berücksichtigen wäre. Dann kann das Familiengericht gestatten:
- ✅ Annahme des Namens des ledigen Annehmenden
- ✅ Beibehaltung des bisherigen Namens des Angenommenen
- ✅ Doppelname: z. B. „Meier-Schmidt“ oder „Schmidt-Meier“
Die Entscheidung liegt im Ermessen des Gerichts, aber in der Praxis wird dem Wunsch des Angenommenen regelmäßig gefolgt, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
📄 Erforderlich: Antrag auf Namensänderung im Adoptionsantrag
Wenn der Angenommene nicht den Namen des Annehmenden führen möchte (z. B. weil dieser einen anderen Namen oder gar keinen Familiennamen im eigentlichen Sinne hat), kann er seinen eigenen Namen behalten.
Der beibehaltene Name des ledigen Annehmenden (wenn z. B. der Angenommene den Namen gar nicht übernehmen will) spielt dann nur keine Rolle für die Namensführung – denn der Angenommene kann sich entscheiden.
✅ Fazit:
Ja, bei der Volljährigenadoption kann der ledige Annehmende seinen Nachnamen beibehalten, und der Angenommene muss diesen nicht übernehmen. Der Angenommene kann:
- seinen bisherigen Namen behalten,
- den Namen des Annehmenden annehmen,
- einen Doppelnamen führen.
Die Entscheidung erfolgt auf beglaubigten Antrag und mit Gestattung durch das Familiengericht vor dem Ausspruch der Adoption.