Was erbt der Ehegatte nach dem Gesetz? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Was erbt der Ehegatte nach dem Gesetz?
Das kann ganz unterschiedlich sein, und zwar je nachdem, ob die Ehegatten einen Ehevertrag beim Notar geschlossen haben oder nicht. Man kann in solchen Eheverträgen einen anderen Güterstand vereinbaren als ihn das Gesetz vorsieht. Es gibt drei Güterstände:
- Zugewinngemeinschaft (normaler Güterstand ohne Ehevertrag)
- Gütergemeinschaft (mit notariellem Ehevertrag)
- Gütertrennung (mit notariellem Ehevertrag)
Liegt Zugewinngemeinschaft
vor (also ohne Ehevertrag, wie bei über 90 %) dann erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses und die Kinder erben die andere Hälfte zu gleichen Teilen. Zwei Kinder erben also je 1/4, bei drei Kindern erbt jedes 1/6, bei acht Kindern erbt jedes 1/8 usw. Sind keine Kinder vorhanden und leben die Eltern des Erblassers noch, erbt der Ehegatte 3/4 und die Eltern 2 x 1/8 = 1/4 des Nachlasses. Ist ein Elternteil schon vorher verstorben und hat der Erblasser Geschwister wird das 1/8 des vorverstorbenen Elternteils durch die Geschwister des Erblassers geerbt.
Bei Gütergemeinschaft
vererbt der Erblasser immer exakt die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens. Von dieser Vermögenshälfte erbt der überlebende Ehegatte 1/4 Anteil. Den Rest von 3/4 erben die Kinder zu gleichen Teilen, also ein Kind 3/4, zwei Kinder je 3/8, drei Kinder je 1/4, vier Kinder je 3/16 usw. Sind keine Kinder vorhanden sind auch die Eltern des Erblassers neben dem Ehegatten erbberechtigt. Sie erben 1/2 Anteil, der überlebende Ehegatte die andere Hälfte.
Bei Gütertrennung
erbt der überlebende Ehegatte nie weniger als eines der Kinder und mindestens 1/4. Erben also der Ehegatte und ein Kind, erben beide je 1/2. Erbt der Ehegatte mit zwei Kindern erben alle drei 1/3. Erbt der überlebende Ehegatte mit drei Kindern erben alle vier ein Vierte. Erbt der Ehegatte mit vier Kindern, erbt der Ehegatte 1/4 und jedes der vier Kinder 3/16. Erbt der Ehegatte zusammen mit fünf Kindern, erbt der Ehegatte 1/4 und jedes der fünf Kinder 3/20 usw. Sind keine Kinder vorhanden erben der Ehegatte 1/2 Anteil und die Eltern die andere Hälfte des Nachlasses.