💡 Kernaussagen zur Vermächtnislast bei pflichtteilsberechtigten Miterben
🧾 1. Wer als pflichtteilsberechtigter Erbe nach § 2306 BGB nicht ausschlägt…
…muss grundsätzlich die ihm auferlegten Vermächtnisse und Auflagen voll erfüllen, selbst wenn dadurch sein eigener Pflichtteil geschmälert wird.
👉 Der BGH sagt deutlich in BGH NJW 1985, 2828:
„Wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe […] den ihm hinterlassenen Erbteil auch nicht nach § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlagen hat, dann muss er grundsätzlich die gesamte Vermächtnislast tragen – und zwar auch auf Kosten seines eigenen Pflichtteils.“
📌 Das bedeutet: Wer das Erbe trotz Beschränkungen oder Vermächtnissen annimmt, kann später nicht jammern, dass sein Pflichtteil geschmälert wird – er hätte die Erbschaft ausschlagen können!
⚖️ 2. Die Bedeutung von § 2306 BGB
§ 2306 BGB schützt pflichtteilsberechtigte Erben, die nur einen beschränkten oder belasteten Erbteil erhalten.
🔁 Sie können diesen ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen.
Wer das nicht tut, verliert Schutzrechte:
„Er hat es versäumt, sich mit Hilfe der Ausschlagung von den auferlegten Beschränkungen und Beschwerungen zu befreien.“
🛑 Folge: Er muss auch dann zahlen, wenn das Vermächtnis den Pflichtteil reduziert.
🛡️ 3. § 2318 Abs. 3 BGB bietet Ausgleich
Trotzdem hat der Erbe einen Schutzmechanismus, wenn neben den Vermächtnissen auch noch Pflichtteilslasten Dritter hinzukommen:
🧮 Der pflichtteilsberechtigte Miterbe kann in diesem Fall die Vermächtnisse kürzen – und zwar um den Betrag, um den die zusätzlichen Pflichtteilsansprüche seinen eigenen Pflichtteil gefährden würden.
➡️ Zitat des BGH:
„Deshalb kann er, wenn neben den Beschränkungen […] zusätzlich auch noch Pflichtteilslasten auftreten, infolgedessen drohende Eingriffe in seinen eigenen Pflichtteil abwenden.“
📌 Also: Nur wegen der Pflichtteilslast (nicht wegen der Vermächtnisse!) darf er gemäß § 2318 Abs. 3 BGB Vermächtnisse kürzen – aber nur insoweit, wie er sonst seinen eigenen Pflichtteil verlieren würde.
⚠️ Aber Achtung! Kein Rückgriff auf § 2318 Abs. 3 BGB wegen bloßer Beschwerung
Der BGH stellt klar:
„Das Vermächtniskürzungsrecht des § 2318 Abs. 3 BGB berechtigt zur Verteidigung des eigenen Pflichtteils nur wegen der Pflichtteilslast – und nicht auch wegen der Beschwerungen, die sich aus § 2306 BGB ergeben.“
🧷 Fazit: Wer eine belastete Erbschaft nicht ausschlägt, muss grundsätzlich damit leben, Vermächtnisse sogar aus eigener Tasche zu zahlen – außer, zusätzliche Pflichtteilsansprüche Dritter gefährden seinen eigenen Pflichtteil.
📌 Zusammenfassung in einfachen Worten:
Situation | Folge |
---|---|
🔸 Der Erbe schlägt eine belastete Erbschaft nicht aus (§ 2306 BGB) | Er muss die Vermächtnisse voll erfüllen – auch wenn das seinen Pflichtteil reduziert. |
🔸 Zusätzlich fordert ein Dritter seinen Pflichtteil | Dann kann der Erbe nach § 2318 Abs. 3 BGB Vermächtnisse kürzen, um seinen eigenen Pflichtteil zu retten. |
🔸 Der Erbe will nur wegen der Vermächtnislast kürzen | Das geht nicht – er hätte die Erbschaft ausschlagen müssen. |