Fortgesetzte Gütergemeinschaft: Betriebsübergabe ohne Pflichtteil? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Fortgesetzte Gütergemeinschaft: Betriebsübergabe ohne Pflichtteil?

Aus der Mode

Die fortgesetzte Gütergemeinschaft wird durch einen Ehevertrag begründet. So wie Eheleute zum Beispiel als Grundgesetz für ihre Ehe Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren können, können sie durch notariellen Ehevertrag auch die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbaren. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft ist allerdings aus der Mode gekommen. Bis in die 70er Jahre hinein, war sie vor allem im ländlichen Raum ein beliebter Ehevertrag. Sie hat nämlich Vorteile, die sonst kein ehelicher Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, normale Gütergemeinschaft) hat. Der überlebende Ehegatte wird in der fortgesetzten Gütergemeinschaft nämlich nicht nur vor den Pflichtteilsansprüchen seiner Kinder geschützt, es kommt noch besser: Es gibt gar keine Pflichtteilsrecht der Kinder. Die Kinder treten zwar an die Stelle des verstorbenen Ehegatten in die Gütergemeinschaft ein, aber der überlebende Ehegatte muss nichts an die Kinder herausgeben und bleibt der Chef. Wenn man als Ehemann also Angst hat, dass ein missratenes Kind die Mutter mit dem Pflichtteil überzieht, ist zu überlegen, ob nicht eine fortgesetzte Gütergemeinschaft sinnvoll ist.

Schutz vor Pflichtteil

Ein besonderes Bonbon der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist, dass Pflichtteilsansprüche wegen Schenkungen erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten geltend gemacht werden können. Schenken zum Beispiel die Ehegatten kurz vor dem Tod des Vaters aus dem Gesamtgut einen Betrieb oder ein Landgut an das brave Kind und lebt die Witwe noch zehn Jahre, geht das böse Kind, das nichts erhielt leer aus und kann nicht einmal seinen Pflichtteil geltend machen. Der Betrieb kann also ohne Schenkungsteuer und ohne Pflichtteil auf ein Kind übertragen werden, wenn die Witwe noch zehn Jahre lebt. Das geht nur bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Stirbt die Witwe fünf Jahre nach dem Vater ist der Pflichtteil des bösen Kindes immerhin auf die Hälfte zusammengeschmolzen.

Witwenherrschaft

Der überlebende Ehegatte bestimmt als Verwalter, was mit dem Gesamtgut passiert. Böse Zungen sprechen sogar von einer Witwen- oder Witwerherrschaft. Einen Nachlass des Verstorbenen gibt es rechtlich gar nicht. Sein Anteil am Gesamtgut bleibt in der Gütergemeinschaft, die mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt und von diesem verwaltet wird. Das ist aber eher Juristenkram. Wichtig ist, dass der überlebende Ehegatte keinen Pflichtteil zahlen muss und der Boss bleibt. Die Kinder haben andererseits den „Anteil“ vom z.B. vorverstorbenen Vater aber gegenüber der Witwe als Chefin nichts zu melden.

Gesamtgut

Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist deren Vermögen das sogenannte Gesamtgut. Das Gesamtgut ist Familienvermögen und wird für die Familie erhalten. Das ist der Grundgedanke der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

Das Gesamtgut ist normalerweise der einzige oder größte Batzen am Vermögen. Es gehört den Ehegatten zusammen. Jedem gehört quasi während der Ehe zusammen mit dem anderen alles.

Vorbehaltsgut

Neben diesem Gesamtgut kann es noch andere Vermögensmassen oder bildlich gesagt kleinere Batzen geben. Das eine ist das Vorbehaltsgut. Das sind Grundstücke oder Sachen, deren Alleineigentum sich ein Ehegatte vorbehalten hat. Vorbehaltsgut können beide Ehegatten haben. Vorbehaltsgut kann jeder Ehegatte durch Testament frei vererben. Hier gibt es also einen Nachlass.

Sondergut

Dann kann es noch das Sondergut eines jeden Ehegatten geben. Das Sondergut ist für einen Nichtjuristen schwierig zu verstehen. Sondergut ist, was nicht an eine andere Person übertragen werden kann. Das wichtigste Sondergut ist ein Nießbrauch. Wenn ein Ehegatte einen Nießbrauch an einer Sache oder an einem Vermögen hat, kann er diese – weil es so im Gesetz steht – nicht übertragen. Der Nießbrauch erlischt aber mit dem Tod und kann so nicht vererbt werden.

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