📋 Teilungsversteigerung: Der Weg vom Antrag bis zum Versteigerungstermin
📄 1. Nach der Anordnung: Was passiert jetzt?
Nach dem Beschluss zur Anordnung der Teilungsversteigerung durch das Vollstreckungsgericht beginnt die Phase der konkreten Verfahrensumsetzung. Wichtig ist:
- ♻ Anstelle des § 30a ZVG tritt in der Teilungsversteigerung § 180 Abs. 2 und 3 ZVG.
- ⏳ Aus Sicht des Vollstreckungsgerichts ist es sinnvoll, die zweiwöchige Frist für einen Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellung (§ 30a ZVG analog § 180 Abs. 2, 3 ZVG) abzuwarten.
- ⚖️ Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen sollte das Gericht zügig entscheiden.
🏢 2. Feststellung des Verkehrswerts
🔢 Der Verkehrswert ist gemäß §194 BauGB der Preis, der im normalen Geschäftsverkehr erzielbar wäre.
Der Verkehrswert dient zur:
- Festlegung der Sicherheitsleistung
- Berechnung der Zuschlagsgrenzen (§§ 74a, 85a ZVG)
- Verteilung von Grundpfandrechten und Kosten
📖 Gutachten erforderlich?
- Ja, wenn keine verlässlichen Unterlagen vorhanden sind.
- ✔ Privatgutachten müssen kritisch betrachtet werden (parteilich, potenziell verfahrensverzögernd).
📝 3. Vergleichsverhandlung zur Verfahrensbeendigung
🔹 Ziel: Einigung vor Versteigerungstermin. Hierzu kann das Gericht einen nichtöffentlichen Erörterungstermin ansetzen.
💵 Vorteile:
- Keine Gerichts- oder Notarkosten für die Einigung
- ✉ Vergleich kann dem Grundbuchamt direkt zur Eintragung zugeleitet werden
💡 Hinweis: Auch Übernahme von Schulden und Löschung nicht valutierter Grundpfandrechte regeln!
⏰ 4. Terminsbestimmung zur Versteigerung
Zeitlicher Ablauf:
- Zwei Fristen nach 43 ZVG müssen beachtet werden:
- ✉ Die Terminsbestimmung muss sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht werden.
- 🔖 Zustellung eines Beschlusses auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann an Antragsgegner muss vier Wochen vor dem Termin erfolgen
Ort:
- 🏠 In der Regel im Gerichtsgebäude (nur ausnahmsweise extern, z. B. bei Sicherheitsbedenken)
Inhalt der Terminsbestimmung (§§ 37, 38 ZVG):
- 📅 Termin
- 🏢 Beschreibung des Grundstücks (nicht nur Grundbuchangaben)
- ✉ Zweck der Versteigerung: Aufhebung der Gemeinschaft
💲 5. Das geringste Gebot
Definition: Der Betrag, den ein Bieter mindestens bieten muss, damit sein Gebot überhaupt zugelassen wird.
Unterschied zur Zuschlagsgrenze:
- ❌ Zu niedriges Gebot kann zugelassen, aber kein Zuschlag erteilt werden
Berechnung nach § 44 ZVG (Deckungsgrundsatz):
- Gerichtskosten
- Ansprüche mit besserem Rang als der des Antragstellers
- ⚠️ Da es in der Teilungsversteigerung keinen betreibenden Gläubiger gibt, gelten alle eingetragenen Rechte als bestehen bleibend
📊 6. Forderungsanmeldung und Rangklassen
Einbringung ins Verfahren:
- 🔹 Durch Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss
- ✉ In Ausnahmefällen auch formlose Anmeldung oder Amtsberücksichtigung bei privilegierten Forderungen
Rangklassen nach § 10 ZVG:
- ⚠️ Besonderheiten bei Teilungsversteigerung:
- Kein persönlich betreibender Gläubiger (Rangklasse 5 entfällt)
- Keine Beschlagnahme (Rangklasse 6 nicht möglich)
📑 7. Tipps für Verfahrensbeteiligte
🔧 Antragsteller:
- Vergleichslösung prüfen, ggf. gemeinsam mit Gericht einleiten
- Gutachten kritisch einfordern oder hinterfragen
🥇 Antragsgegner:
- Fristen für einstweilige Einstellung (§180 Abs. 2, 3 ZVG) im Blick behalten
- Kinderschutz nach §180 Abs. 3 ZVG prüfen
📅 Alle Beteiligten:
- Nach Zustellung der Terminsbestimmung unbedingt auf Versteigerungstermin vorbereiten
- Mindestgebot beachten: ein zu niedriges Gebot wird zurückgewiesen
👉 Weitere Infos rund um die Teilungsversteigerung finden Sie auf ruby-erbrecht.com