📋 Teilungsversteigerung: Der Weg vom Antrag bis zum Versteigerungstermin

📄 1. Nach der Anordnung: Was passiert jetzt?

Nach dem Beschluss zur Anordnung der Teilungsversteigerung durch das Vollstreckungsgericht beginnt die Phase der konkreten Verfahrensumsetzung. Wichtig ist:

  • ♻ Anstelle des § 30a ZVG tritt in der Teilungsversteigerung § 180 Abs. 2 und 3 ZVG.
  • ⏳ Aus Sicht des Vollstreckungsgerichts ist es sinnvoll, die zweiwöchige Frist für einen Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellung (§ 30a ZVG analog § 180 Abs. 2, 3 ZVG) abzuwarten.
  • ⚖️ Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen sollte das Gericht zügig entscheiden.

🏢 2. Feststellung des Verkehrswerts

🔢 Der Verkehrswert ist gemäß §194 BauGB der Preis, der im normalen Geschäftsverkehr erzielbar wäre.

Der Verkehrswert dient zur:

  • Festlegung der Sicherheitsleistung
  • Berechnung der Zuschlagsgrenzen (§§ 74a, 85a ZVG)
  • Verteilung von Grundpfandrechten und Kosten

📖 Gutachten erforderlich?

  • Ja, wenn keine verlässlichen Unterlagen vorhanden sind.
  • ✔ Privatgutachten müssen kritisch betrachtet werden (parteilich, potenziell verfahrensverzögernd).

📝 3. Vergleichsverhandlung zur Verfahrensbeendigung

🔹 Ziel: Einigung vor Versteigerungstermin. Hierzu kann das Gericht einen nichtöffentlichen Erörterungstermin ansetzen.

💵 Vorteile:

  • Keine Gerichts- oder Notarkosten für die Einigung
  • ✉ Vergleich kann dem Grundbuchamt direkt zur Eintragung zugeleitet werden

💡 Hinweis: Auch Übernahme von Schulden und Löschung nicht valutierter Grundpfandrechte regeln!

⏰ 4. Terminsbestimmung zur Versteigerung

Zeitlicher Ablauf:

  • Zwei Fristen nach 43 ZVG müssen beachtet werden:
    1. ✉ Die Terminsbestimmung muss sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht werden.
    2. 🔖 Zustellung eines Beschlusses auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann an Antragsgegner muss vier Wochen vor dem Termin erfolgen

Ort:

  • 🏠 In der Regel im Gerichtsgebäude (nur ausnahmsweise extern, z. B. bei Sicherheitsbedenken)

Inhalt der Terminsbestimmung (§§ 37, 38 ZVG):

  • 📅 Termin
  • 🏢 Beschreibung des Grundstücks (nicht nur Grundbuchangaben)
  • ✉ Zweck der Versteigerung: Aufhebung der Gemeinschaft

💲 5. Das geringste Gebot

Definition: Der Betrag, den ein Bieter mindestens bieten muss, damit sein Gebot überhaupt zugelassen wird.

Unterschied zur Zuschlagsgrenze:

  • ❌ Zu niedriges Gebot kann zugelassen, aber kein Zuschlag erteilt werden

Berechnung nach § 44 ZVG (Deckungsgrundsatz):

  • Gerichtskosten
  • Ansprüche mit besserem Rang als der des Antragstellers
  • ⚠️ Da es in der Teilungsversteigerung keinen betreibenden Gläubiger gibt, gelten alle eingetragenen Rechte als bestehen bleibend

📊 6. Forderungsanmeldung und Rangklassen

Einbringung ins Verfahren:

  • 🔹 Durch Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss
  • ✉ In Ausnahmefällen auch formlose Anmeldung oder Amtsberücksichtigung bei privilegierten Forderungen

Rangklassen nach § 10 ZVG:

  • ⚠️ Besonderheiten bei Teilungsversteigerung:
    • Kein persönlich betreibender Gläubiger (Rangklasse 5 entfällt)
    • Keine Beschlagnahme (Rangklasse 6 nicht möglich)

📑 7. Tipps für Verfahrensbeteiligte

🔧 Antragsteller:

  • Vergleichslösung prüfen, ggf. gemeinsam mit Gericht einleiten
  • Gutachten kritisch einfordern oder hinterfragen

🥇 Antragsgegner:

  • Fristen für einstweilige Einstellung (§180 Abs. 2, 3 ZVG) im Blick behalten
  • Kinderschutz nach §180 Abs. 3 ZVG prüfen

📅 Alle Beteiligten:

  • Nach Zustellung der Terminsbestimmung unbedingt auf Versteigerungstermin vorbereiten
  • Mindestgebot beachten: ein zu niedriges Gebot wird zurückgewiesen

👉 Weitere Infos rund um die Teilungsversteigerung finden Sie auf ruby-erbrecht.com

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