⚖️ Erbe ausschlagen – und trotzdem Sozialleistungen beziehen?

Wann darf man ein Erbe ablehnen, ohne Ärger mit dem Amt zu bekommen?

Viele Menschen, die Sozialleistungen bekommen, stellen sich die Frage:
Darf ich ein Erbe ausschlagen – auch wenn ich eigentlich Geld erben würde?
Oder: Verliere ich dann meine Unterstützung vom Amt?

➡️ Die Antwort ist: Ja, du darfst ausschlagen – ohne Sanktionen, wenn es gute Gründe gibt.
Und: Der Sozialhilfeträger kann dich nicht zwingen, das Erbe anzunehmen.


🧾 1. Wer darf über das Erbe entscheiden?

👤 Du selbst – auch wenn du Sozialleistungen bekommst.

Niemand – auch nicht das Sozialamt – darf dich zwingen, ein Erbe anzunehmen.
Die Entscheidung liegt allein bei dir – oder bei deinem gesetzlichen Betreuer (mit Genehmigung des Betreuungsgerichts).

🔒 Das steht so im Gesetz:
Der Sozialleistungsträger darf keine eigenen Rechte aus dem Erbe ableiten, also nicht „anstelle von dir“ das Erbe annehmen.


💡 2. Warum lohnt es sich manchmal, das Erbe auszuschlagen?

Stell dir vor, du erbst ein Haus oder Geld, aber das Erbe bringt dir mehr Probleme als Nutzen:

  • Du verlierst dadurch evtl. deine Sozialhilfe (wobei denkbar ist das Haus zu verkaufen und sich davon eine Eigentumswohnung zu kaufen, die sozialrechtlich unter des Schonvermögen fällt)
  • Du bekommst das Erbe zwar, musst es aber später verkaufen.
  • Nach deinem Tod würde das Sozialamt rückwirkend auf das Erbe zugreifen, was im Bereich des § 102 SGB XII (Pflege) denkbar ist. § 102 XII BGB: Der Erbe der leistungsberechtigten Person … ist … zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind

➡️ In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen – z. B. wenn dir dafür eine faire Abfindung in Form von Schonvermögen angeboten wird.

📘 Beispiel:
Deine Schwester übernimmt das Haus, du bekommst 10.000 € Abfindung, und du behältst deine Sozialhilfe.
Das ist rechtlich erlaubt – und nicht sittenwidrig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt hat.


❗ 3. Was sagt das Sozialgericht?

👨‍⚖️ Die Sozialgerichte sind oft strenger. Sie sagen:

„Wenn du genau weißt, was im Nachlass steckt, und es ist viel wert, dann ist es fragwürdig, das Erbe einfach abzulehnen.“

Aber selbst dann gilt:
📌 Du hast das Recht, nicht zu erben.
Niemand kann dich dazu zwingen – auch nicht das Amt.


💸 4. Kann mir das Amt meine Leistungen kürzen?

In Ausnahmefällen ja – aber nur dann, wenn du absichtlich arm bleibst, um weiter Leistungen zu bekommen.

🔍 Das heißt konkret:

FallLeistungen bleibenKürzung möglich
Du schlägst das Erbe aus, um Schulden zu vermeiden oder bekommst eine gute Abfindung✅ Ja
Du lehnst ein wertvolles Erbe ab, nur um weiter Sozialhilfe zu bekommen❌ Mögliche Kürzung für 3 Monate

Gut zu wissen:
Wenn du unter gesetzlicher Betreuung stehst, wird dir das Verhalten deines Betreuers nicht automatisch angelastet. In diesen Fällen gibt es meist keine Kürzung.


📌 Fazit

✔️ Du darfst ein Erbe ausschlagen – auch als Sozialhilfeempfänger.
✔️ Das Amt kann dich nicht zur Annahme zwingen.
✔️ Nur wenn du absichtlich arm bleibst, kann es Kürzungen geben.

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