Mehrheitsbeschlüsse in der Erbengemeinschaft: Was gilt wirklich?


📊 Die drei Verwaltungsformen im BGB

Das BGB kennt bei der Verwaltung des Nachlasses durch eine Erbengemeinschaft drei Formen:

  • ✉️ Gemeinschaftliche Verwaltung nach § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB von allen zusammen
  • Mehrheitsverwaltung nach § 2038 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 iVm § 745 Abs. 1 BGB durch die Mehrheit der Erbteile
  • Notwendige Verwaltung nach § 2038 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB in einer Notsituation durch einen Miterben alleine

Vor allem die Mehrheitsverwaltung spielt in der Praxis eine große Rolle. Doch was darf die Mehrheit wirklich beschließen?


❓ Muss ein Mehrheitsbeschluss auch „erforderlich“ sein?

Das ist die zentrale Streitfrage: Muss eine Verwaltungsmaßnahme nicht nur ordnungsgemäß, sondern auch erforderlich sein?

Antwort: Nein! — Die herrschende Meinung und Rechtsprechung lehnen ein gesondertes Erforderlichkeitskriterium ab.


🔹 Was heißt „ordnungsgemäße Verwaltung“?

Eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme ist eine solche, die:

  • 🤞 dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entspricht
  • 🏛️ nicht den Charakter des Nachlasses wesentlich verändert
  • 🎯 wirtschaftlich sinnvoll ist (nützlich oder zumindest unschädlich)
  • ⚖️ die Auseinandersetzung nicht erschwert

🔹 Was ist mit „wesentlichen Veränderungen“?

Ein Mehrheitsbeschluss ist nicht zulässig, wenn er eine wesentliche Veränderung des Nachlasses darstellt (§ 745 Abs. 3 BGB), etwa:

  • 🏡 Verkauf des einzigen Nachlassgrundstücks
  • 🔥 Umnutzung, die den Nachlass grundlegend verändert

Hier ist Einstimmigkeit erforderlich!


🤝 Ein Blick auf die Rechtsprechung

Die BGH-Rechtsprechung zeigt klar:

  • ✅ Es kommt allein auf die Ordnungsgemäßheit an.
  • ❌ Ein zusätzliches Merkmal „Erforderlichkeit“ wird nicht verlangt.
  • 🔀 Eine Mitwirkungspflicht besteht nur bei erforderlichen Maßnahmen, aber das ändert nicht die Beschlussfassung an sich.

📅 Praxistipp für Ihre Erbengemeinschaft

Wenn Sie einen Mehrheitsbeschluss fassen möchten:

  • ✅ Achten Sie darauf, dass die Maßnahme wirtschaftlich sinnvoll und angemessen ist
  • ⚠️ Vermeiden Sie Beschlüsse, die den Nachlass entwerten oder verändern
  • 🖐 Wenn unsicher: Lassen Sie Erforderlichkeit hilfsweise mitprüfen

📄 Fazit: Keine Angst vor der Mehrheit

Ein wirksamer Mehrheitsbeschluss in der Erbengemeinschaft braucht:

  • ✅ Eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme
  • Keine gesonderte Erforderlichkeitsprüfung notwendig

So bleiben Sie handlungsfähig – im Sinne aller Beteiligten.

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