Hilfe in besonderen Lebenslagen (HbL) – Was Sie wissen sollten
Die „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ (kurz: HbL) ist ein zentraler Bestandteil der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Auch wenn dieser Begriff seit der Reform 2005 nicht mehr ausdrücklich im Gesetz genannt wird, fasst er weiterhin eine Reihe spezieller Unterstützungsleistungen zusammen, die Menschen in schwierigen Lebenssituationen zugutekommen.
Was ist unter „besonderen Lebenslagen“ zu verstehen?
Besondere Lebenslagen liegen vor, wenn Menschen durch Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft, Obdachlosigkeit oder andere außergewöhnliche Umstände in Not geraten. Anders als die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ oder die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ richtet sich die HbL nicht nur auf die Sicherung des Existenzminimums, sondern auf die Bewältigung konkreter, individueller Lebenskrisen.
Überblick über die wichtigsten Hilfearten
Die HbL ist im 5. bis 9. Kapitel des SGB XII geregelt (seit 2020 ohne das frühere 6. Kapitel, da die Eingliederungshilfe in das SGB IX überführt wurde). Sie umfasst insbesondere folgende Leistungen:
1. Gesundheitshilfen
- Vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII): z. B. Erholungskuren zur Krankheitsvermeidung oder Verhinderung von Pflegebedürftigkeit.
- Krankenhilfe (§ 48 SGB XII): medizinische Versorgung in Anlehnung an die gesetzliche Krankenversicherung, aber ohne Zuzahlungen bei Bedürftigkeit.
- Sterilisation (§ 51 SGB XII): Kostenübernahme bei medizinisch indizierter, nicht rechtswidriger Sterilisation.
2. Hilfen rund um Schwangerschaft und Familienplanung
- Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII): z. B. Verhütungsmittel auf ärztliche Verordnung.
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50 SGB XII): entspricht weitgehend den Leistungen aus dem SGB V.
3. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Bis Ende 2019 Teil des SGB XII, seit 2020 eigenständig im SGB IX geregelt:
- Umfasst medizinische, berufliche und soziale Rehabilitationsmaßnahmen.
- Besonderheit: geringer Regress (Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens ist stark begrenzt).
- Eltern behinderter volljähriger Kinder werden nur mit einem monatlichen Pauschalbetrag belastet.
4. Blindenhilfe (§ 72 SGB XII)
- Geldleistung zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen.
- Nur nachrangig gegenüber anderen Leistungen wie dem Landesblindengeld.
5. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII)
- Unterstützung, wenn z. B. wegen Krankenhausaufenthalts haushaltsführende Personen ausfallen.
6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67–69 SGB XII)
- Für obdachlose Menschen, ehemalige Strafgefangene, verhaltensauffällige Personen u. a.
- Umfasst Beratung, Betreuung, Wohnraumbeschaffung und gegebenenfalls Heimunterbringung.
7. Altenhilfe (§ 71 SGB XII)
- Ergänzende Hilfen, z. B. Beratung, Vermittlung altersgerechter Wohnformen oder Dienstleistungen.
8. Hilfe zur Pflege (§§ 61–66 SGB XII)
- Ambulante und stationäre Pflegeleistungen für Pflegebedürftige ohne ausreichende Absicherung.
- Wird regelmäßig zusammen mit anderen Leistungen kombiniert, etwa mit der Grundsicherung.
Wer ist leistungsberechtigt?
Die Hilfen richten sich an Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten – unabhängig davon, ob sie allein oder mit anderen zusammenleben. Dabei gilt:
- Einsatzgemeinschaft (§ 19 Abs. 3 SGB XII): Einkommen und Vermögen von Ehepartnern oder Eltern minderjähriger Kinder werden gemeinsam berücksichtigt.
- Es besteht keine Pflicht zur vorrangigen Arbeitsaufnahme.
- Es gelten großzügigere Einkommens- und Vermögensfreigrenzen als bei anderen Sozialhilfearten (§ 85 und § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).
Fazit: Unterstützung, wenn das Leben aus der Bahn gerät
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen ist ein oft übersehener, aber wichtiger Teil des Sozialhilferechts. Sie schützt Menschen, die in außergewöhnliche Notlagen geraten sind, vor sozialem Absturz. Wer in einer solchen Situation ist, sollte wissen: Der Sozialstaat bietet gezielte, individuelle Unterstützung – und zwar über das bloße Existenzminimum hinaus.
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