Einkommensschongrenzen und Freibeträge bei Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII
1. Besondere Privilegierung der Hilfeempfänger bei der Einkommensberücksichtigung
Während bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) jedes berücksichtigungsfähige Einkommen bedarfsmindernd wirkt, profitieren Empfänger von Leistungen des 5. bis 9. Kapitels des SGB XII von Freibeträgen. Insbesondere gilt dies für:
- Eingliederungshilfe für Behinderte (6. Kapitel)
- Hilfe zur Pflege (7. Kapitel)
2. Freibetrag gemäß § 82 Abs. 6 SGB XII
Zwischen dem 01.01.2017 und dem 31.12.2029 gilt für bestimmte Leistungsempfänger:
- 40 % des Erwerbseinkommens sind anrechnungsfrei,
- maximal jedoch 65 % der Regelbedarfsstufe 1 (2025: 365,95 €).
Nicht anwendbar bei stationärer Unterbringung gemäß § 88 Abs. 2 Satz 2 SGB XII.
3. Einkommensgrenze gemäß § 85 SGB XII
Zusammensetzung:
- Grundbetrag: 2-facher Eckregelsatz (2025: 1.126 €)
- Unterkunftskosten (angemessen, ohne Heizkosten)
- Familienzuschläge (jeweils 70 % des Regelsatzes für unterhaltene Personen, 2025: 395 €)
Einkommen von Eltern bei minderjährigen Hilfesuchenden wird mitberücksichtigt.
4. Abweichungen von der allgemeinen Einkommensgrenze
- § 86 SGB XII: Ermöglicht Ländern höhere Grundbeträge festzulegen (nicht umgesetzt)
- § 92 SGB XII: Bei stationärer Unterbringung ist nur die „häusliche Ersparnis“ anzurechnen
- Einkommensunabhängige Leistungen: z.B. Altenhilfe, Contergan-Stiftung (kein Vermögens- oder Einkommenseinsatz)
5. Einkommen oberhalb der Grenze gem. § 87 SGB XII
- Einkommensüberschüsse sind in „angemessenem Umfang“ einzusetzen
- Bemessung nach Dauer des Bedarfs, Art der Hilfe, individueller Belastung
- Bei Pflegegrad 4 und 5 oder Blindheit: Max. 40 % des Einkommensüberschusses heranziehbar
- In besonderen Fällen: Aufteilung auf bis zu 4 Monate oder einmalige Heranziehung
6. Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze gem. § 88 SGB XII
Ausnahmen vom Schonprinzip:
- Leistungen für denselben Zweck aus anderer Quelle
- Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig hoch (Bagatellgrenze ca. 25 €/Monat)
- Längere stationäre oder teilstationäre Unterbringung (ab ca. 6 Monaten)
Anrechnungsfreie Einkommensteile bei stationärer Unterbringung:
- 1/8 der Regelbedarfsstufe 1
- 50 % des darüber hinausgehenden Entgelts
7. Praxisrelevanter Hinweis
Die Sozialhilfe ist nach dem Prinzip der Monatseinheit zu gewähren: Maßgeblich sind die Verhältnisse im Bedarfsmonat, selbst wenn die Entscheidung später ergeht. Bei Bedarfszeiträumen unter 30 Tagen wird nur der erste Monat herangezogen.






