Absetzbare Beträge nach § 82 Abs. 2 ff. SGB XII
💡 Was darf vom Einkommen abgezogen werden?
Wenn Menschen Sozialhilfe oder Grundsicherung nach dem SGB XII beziehen, dürfen sie bestimmte Beträge vom Einkommen absetzen. Das heißt: Diese Anteile werden bei der Berechnung des Anspruchs nicht mitgerechnet. Hier ein Überblick:
📌 1. Steuern
✅ Tatsächlich gezahlte Steuern auf das Einkommen:
- Einkommensteuer
- Lohnsteuer
- Kirchensteuer
- Gewerbesteuer
- Kapitalertragsteuer
➡ Grundlage: § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XII
📌 2. Sozialversicherungsbeiträge
✅ Pflichtbeiträge zur:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
➡ Grundlage: § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII
📌 3. Versicherungen und Altersvorsorge
✅ Abzugsfähig sind:
- Mindesteigenbeitrag zur Riester-Rente (§ 86 EStG)
- Private Versicherungen (z. B. Haftpflicht, Hausrat), wenn gesetzlich vorgeschrieben oder „angemessen“ (in unteren Einkommensgruppen üblich)
➡ Grundlage: § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII
📌 4. Betriebliche oder private Altersvorsorge
✅ Bei zusätzlichen Renten (z. B. Betriebsrente, Riester, Rürup):
- 100 € pauschaler Abzug
- +30 % des darüber hinausgehenden Betrags
- Maximal: 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (= 281,50 € im Jahr 2024)
➡ Grundlage: §§ 82 Abs. 4 und 5 SGB XII
📌 5. Werbungskosten / Gewinnungskosten
✅ Z. B.:
- Arbeitsmittelpauschale: 5,20 € / Monat
- Fahrkosten: 5,20 € / km einfache Strecke, max. 208 € / Monat
- Bei Vermietung: Schuldzinsen, Abgaben, Erhaltungsaufwand, 1 % Pauschale der Jahresmiete
- Bei Zimmervermietung: 70 % (möbliert), 90 % (leer) als Einnahme
➡ Grundlage: § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII, DVO
📌 6. Werkstattlohn für Menschen mit Behinderung (WfbM)
✅ Abzugsregel:
- 1/8 der Regelbedarfsstufe 1 (2024: 70,37 €)
- +50 % des darüber hinausgehenden Werkstattentgelts
➡ Grundlage: § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII
📌 7. Erwerbstätigenfreibetrag
✅ Bei Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit:
- 30 % Abzug vom Einkommen
- Max. 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (= 281,50 € in 2024)
➡ Grundlage: § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII
💬 Hinweis:
Bestimmte Sonderregelungen für Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftige gelten gem. § 82 Abs. 6 SGB XII. Dazu gehören Leistungen der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege.
✍️ Fazit:
Wer Leistungen nach dem SGB XII beantragt, sollte seine Einkünfte sorgfältig prüfen lassen. Zahlreiche Posten können das anrechenbare Einkommen erheblich senken und den Leistungsanspruch erhöhen.