Europäische Erbrechtsverordnung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Europäische Erbrechtsverordnung
Die Europäische Erbrechtsverordnung, die seit 17. August 2015 grenzüberschreitende Erbfälle regelt, hat aus deutscher Sicht einige Änderungen gebracht. Mit dem Preis der Aufgabe klarer Anknüpfungspunkte (davor der Staatsangehörigkeit) sollen Nachlassspaltungen vermieden werden. Die Anknüpfung erfolgt seit 17.8.2015 entweder an das Aufenthaltsrecht oder das (gewählte) Heimatrecht des Erblassers. Im Klartext: Es gilt das Erbrecht des Wohnortes des Erblassers (für den Deutschen in Spanien also das jeweilige spanische Regionalerbrecht) oder sein von ihm im Testament gewähltes Heimatrecht (wenn er im Testament eine Rechtswahl trifft, dass das deutsche Erbrechte gelten soll). Es wird allerdings in der Regel eine Rechtswahl fingiert, wenn das Testament im Heimatland vor dem 17.8.2015 errichtet wurde.
Damit einher geht eine Erleichterung in verfahrensrechtlicher Hinsicht aufgrund einer Gesamtzuständigkeit der Behörden des Aufenthaltsstaates verbunden mit dem einheitlichen Nachlasszeugnis und der Anerkennung ausländischer Entscheidungen.
Alte Testamente auf Basis des bisherigen Rechtes sollten auf den Prüfstand gestellt und gegebenenfalls den ab August 2015 geltenden Regelungen angepasst werden.