Absetzbare Beträge nach § 82 Abs. 2 ff. SGB XII

💡 Was darf vom Einkommen abgezogen werden?

Wenn Menschen Sozialhilfe oder Grundsicherung nach dem SGB XII beziehen, dürfen sie bestimmte Beträge vom Einkommen absetzen. Das heißt: Diese Anteile werden bei der Berechnung des Anspruchs nicht mitgerechnet. Hier ein Überblick:


📌 1. Steuern
✅ Tatsächlich gezahlte Steuern auf das Einkommen:

  • Einkommensteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Gewerbesteuer
  • Kapitalertragsteuer

➡ Grundlage: § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XII


📌 2. Sozialversicherungsbeiträge
✅ Pflichtbeiträge zur:

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

➡ Grundlage: § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII


📌 3. Versicherungen und Altersvorsorge
✅ Abzugsfähig sind:

  • Mindesteigenbeitrag zur Riester-Rente (§ 86 EStG)
  • Private Versicherungen (z. B. Haftpflicht, Hausrat), wenn gesetzlich vorgeschrieben oder „angemessen“ (in unteren Einkommensgruppen üblich)

➡ Grundlage: § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII


📌 4. Betriebliche oder private Altersvorsorge
✅ Bei zusätzlichen Renten (z. B. Betriebsrente, Riester, Rürup):

  • 100 € pauschaler Abzug
  • +30 % des darüber hinausgehenden Betrags
  • Maximal: 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (= 281,50 € im Jahr 2024)

➡ Grundlage: §§ 82 Abs. 4 und 5 SGB XII


📌 5. Werbungskosten / Gewinnungskosten
✅ Z. B.:

  • Arbeitsmittelpauschale: 5,20 € / Monat
  • Fahrkosten: 5,20 € / km einfache Strecke, max. 208 € / Monat
  • Bei Vermietung: Schuldzinsen, Abgaben, Erhaltungsaufwand, 1 % Pauschale der Jahresmiete
  • Bei Zimmervermietung: 70 % (möbliert), 90 % (leer) als Einnahme

➡ Grundlage: § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII, DVO


📌 6. Werkstattlohn für Menschen mit Behinderung (WfbM)
✅ Abzugsregel:

  • 1/8 der Regelbedarfsstufe 1 (2024: 70,37 €)
  • +50 % des darüber hinausgehenden Werkstattentgelts

➡ Grundlage: § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII


📌 7. Erwerbstätigenfreibetrag
✅ Bei Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit:

  • 30 % Abzug vom Einkommen
  • Max. 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (= 281,50 € in 2024)

➡ Grundlage: § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII


💬 Hinweis:
Bestimmte Sonderregelungen für Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftige gelten gem. § 82 Abs. 6 SGB XII. Dazu gehören Leistungen der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege.


✍️ Fazit:
Wer Leistungen nach dem SGB XII beantragt, sollte seine Einkünfte sorgfältig prüfen lassen. Zahlreiche Posten können das anrechenbare Einkommen erheblich senken und den Leistungsanspruch erhöhen.

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