Testamentsunterschrift „D.O.“ ist unwirksam. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Testamentsunterschrift „D.O.“ ist unwirksam

Frage:

Mein Onkel hat ein wirksames Testament geschrieben und mich in einem Zusatz zu diesem Testament zusätzlich bedacht. Den Zusatz hat er nur mit „D.O.“ unterzeichnet. Ist der Zusatz wirksam?

Antwort:

Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Celle ist der Zusatz nicht wirksam unterzeichnet. Das Oberlandesgericht Celle ist der Auffassung, dass das Kürzel „D.O.“ selbst, wenn man es als Abkürzung für „Der Obengenannte“ versteht, nicht dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift der Testamentsergänzung genüge.

Für Experten:

OLG Celle vom 22. 9. 2011, 6 U 117/10

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren